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Falls Sie enterbt wurden

Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs und etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche

Enterbt wurde, wer als gesetzlicher Erbe in einem Testament entweder nicht erwähnt oder ausdrücklich von der Erbschaft ausgeschlossen wurde.

Wer enterbt wurde, ist allerdings nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn er ein Abkömmling des Erblassers oder dessen Ehegatte ist. Unter Umständen sind auch dessen Eltern oder Enkel pflichtteilsberechtigt. Nicht pflichtteilsberechtigt sind Verwandte in der Seitenlinie, d.h. die Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen des Erblassers.
Das Pflichtteilsrecht kann nur in Extremfällen entzogen werden.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Und an dieser Stelle beginnt meist der Streit mit den Erben.

Das Pflichtteilsrecht ist der wohl komplizierteste Abschnitt innerhalb des Erbrechts – und dazu hoch emotional, denn betroffen sind oft auch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an den Ehegatten und die Abkömmlinge:
Stellt sich heraus, daß der Erblasser vor seinem Tod recht freigebig gewesen war und dem Ehegatten und/oder den Abkömmlingen über das übliche Maß hinausgehende Geschenke gemacht hat, dann kommen noch Pflichtteilsergänzungsansprüche des Enterbten gegen die Erben hinzu. Und wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst von der Freigebigkeit profitiert hatte, muß er sich diese Zuwendungen anrechnen lassen. Sehr schnell also kann längst Geschehenes mit geballter Wucht „auf den Tisch kommen“ und die Fronten können verhärten.

Falls Sie enterbt wurden, helfe ich Ihnen gern, Ihren Pflichtteilsanspruch und ggfls. auch weitere Ansprüche gegenüber den Erben durchzusetzen.

Den Pflichtteilsberechtigten stehen einige Instrumente zur Verfügung, um Kenntnisse über den Umfang des Nachlasses und über lebzeitige Verfügungen des Erblassers zu bekommen und so ihre Ansprüche beziffern und durchsetzen zu können (Auskunftsanspruch, Anspruch auf Erstellungen eines privatschriftlichen oder notariellen Nachlaßverzeichnisses, unter Umständen Ansprüche auf Belegvorlage, auf Einholung eines Wertgutachtens und auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung).

Bitte berücksichtigen Sie, daß diese Ansprüche jedoch innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis von der Anspruchsberechtigung verjähren, so daß Eile geboten sein kann!

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