Ihre Rechtsanwältin für Erbrecht in Hamburg-Mitte
Ich unterstütze Sie rund um die Nachlassplanung und Nachlassabwicklung, wie zum Beispiel bei der Testamentsgestaltung oder bei der Erbausschlagung.
Meine Themen
Sie stehen vor einem erbrechtlichen Problem?
Hier erfahren Sie, wie ich Sie konkret unterstütze – Schritt für Schritt.
Ihr Anliegen im Erbrecht trifft auf meine Expertise:
Erfahren, effizient, empathisch.
Häufig gestellte Fragen
-
Einen Erbschein (er kostet und er dauert…) braucht man, wenn die Rechtsnachfolge nach einer verstorbenen Person bescheinigt werden muss. Dies ist allerdings nur in besonderen Fällen so:
Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, reicht das Testament, zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes und der Sterbeurkunde, zum Nachweis des Erbfalls und der Rechtsnachfolge aus und es muss kein Erbschein beantragt werden.
Ausnahme: Grundbuchämter
Dort kann der Erbfall und die Rechtsnachfolge anstelle eines Erbscheins nur durch ein notariell beurkundetes und vom Nachlassgericht eröffnetes Testament (nebst Sterbeurkunde) nachgewiesen werden.
Wer also ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung geerbt hat, bekommt die Umtragung im Grundbuch auf den eigenen Namen nur, wenn er einen Erbschein oder ein notarielles Testament vorlegen kann.
Lesen Sie hierzu weiter bei „Vertretung im Erbscheinsverfahren und bei der Erbenfeststellungsklage“ und bei „News: OLG Karlsruhe zu Gebührenbefreiung von Grundbuchumschreibungen nach einem Erbfall“
Lesen Sie hierzu auch meinen Rechtstipp bei Anwalt.de:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-testament-und-das-grundbuch-208154.html
-
Eine Testamentsanfechtung ist kein technischer Begriff. Gemeint ist ein Vorgehen gegen ein bestehendes Testament im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.
So können Sie zum Beispiel feststellen lassen, dass ein Testament ungültig und eine verfügte Erbeinsetzung hinfällig ist, etwa, weil das Testament nicht formgültig errichtet oder gar gefälscht war oder weil der Testator bei Errichtung des Testaments nicht testierfähig war.
Eine Erbanfechtung hingegen ist ein technischer Begriff. Gemeint ist eine Rechtshandlung, nämlich eine offizielle Anfechtungserklärung. Die Anfechtung wird erklärt, weil
der Testator sich bei der Errichtung seines Testaments getäuscht hat (Irrtum) oder bedroht worden war (Drohung),
wenn er bei Errichtung des Testaments unbewusst einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, z.B. ein ihm unbekanntes nichteheliches Kind oder einen späteren Ehegatten,
oder weil der zum Erben Berufene Erbunwürdig ist, was nur in ganz engen Grenzen der Fall sein kann.
Anfechtungsberechtigt ist, wem die Aufhebung der inkriminierten letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen (zum Vorteil gereichen) würde.
Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Und sie kann nur binnen eines Jahres abgegeben werden, seit der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
-
Ein Erbe muss nicht angenommen werden, denn Erbe wird man automatisch. Wer nicht Erbe werden will, muss das Erbe ausschlagen. Die Ausschlagung dürfen Sie nur binnen einer bestimmten Frist erklären. Und Sie sollten Sie auf keinen Fall leichtfertig erklären, auch wenn Sie eine Überschuldung des Nachlasses vermuten!
Erbausschlagung: Wo erklären?
Die Ausschlagung muss vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Entweder begeben Sie sich dorthin – lassen Sie sich rechtzeitig einen Termin geben! Und lassen Ihre Erklärung dort schriftlich niederlegen. Oder Sie geben die Erklärung gegenüber einem Notar ab, der sie in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht einreicht.
Die Erbausschlagungsfrist
Die Ausschlagungsfrist ist leider kurz: Sie beträgt grundsätzlich (d.h. von Ausnahmen abgesehen!) sechs Wochen seit Sie Kenntnis von Ihrer Erbenstellung (dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung) haben. Wenn ein Testament vorhanden ist, beginnt die Frist zu laufen, sobald das Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts bei Ihnen eingegangen ist.
Keine Prüfung durch das Nachlassgericht
Das Nachlassgericht hat nicht zu prüfen, ob die Ausschlagung wirksam, also fristgerecht, erfolgte. Solche eine Prüfung erfolgt nur in einem Erbscheinsverfahren oder in einem streitigen Gerichtsverfahren, zum Beispiel, wenn Ihre Gegner sich darauf berufen, die Ausschlagung sei unwirksam gewesen.
Unzulässigkeit der Ausschlagung
Eine Ausschlagung ist nur dann zulässig, wenn Sie das Erbe nicht vorher angenommen, z.B. Geld aus dem Nachlass schon ausgegeben haben!
-
Häufiger ist es unklar, wer überhaupt Erbe geworden ist oder wer welche Erbquote geerbt hat.
Sei es, dass ein Testament unklar ist, dass es mehrere widersprüchliche Testamente gibt oder dass plötzlich ein bisher unbekannter Erbe (oder Scheinerbe) auftaucht.
Meist ist es Sache des Nachlassgerichtes, im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins festzustellen, wer Erbe ist. Möglich ist aber auch, dass ein oder mehrere Erben eine Erbenfeststellungsklage erheben.
Wann Sie einen Erbschein brauchen und was der Erbschein aussagt
Einen Erbschein benötigt, wer eine Immobilie geerbt hat und als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden muss. Dies aber auch nur, sofern der Erblasser kein notariell beurkundetes Testament errichtet hat.
In einem Erbscheinsverfahren beantragt der Antragsteller z.B. die Erteilung eines Alleinerbscheins oder die Erteilung eines Erbscheins in Höhe einer bestimmten Erbquote. Sache des Nachlassgerichtes ist es sodann, festzustellen, ob die Angaben des Antragstellers ausreichen, um dem Antrag stattzugeben.
Ein Erbschein ist allerdings nur ein Testat, und das kann falsch sein. Wenn sich später herausstellt, dass die Feststellungen des Nachlassgerichtes unzutreffend waren, etwa, weil ein neuer Erbe aufgetaucht ist, dann muss der Erbschein wieder eingezogen werden. Der Erbschein ist also nicht rechtsbegründend für eine Erbenstellung.
Wann eine Erbenfeststellungsklage nötig ist
Rechtsbegründend für eine Erbenstellung ist nur die Erbenfeststellungsklage im Rahmen eines streitigen Gerichtsverfahrens. Das kann allerdings deutlich kostenträchtiger werden als ein Erbscheinsverfahren.
Stellt sich im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage heraus, dass die Rechtslage anders ist, als von Seiten des Nachlassgerichtes in einem Erbscheinsverfahrens festgestellt, so muss der – unrichtige – Erbschein eingezogen werden.
Wie kann ich Sie unterstützen?
Lassen Sie uns sprechen.
Ich helfe Ihnen persönlich und diskret, in Hamburg-Mitte oder per Telefon. Kontaktieren Sie mich unverbindlich per Telefon, per E-Mail oder auf dem Kontaktformular und schildern mir Ihr Anliegen.
Ich setze mich zeitnah mit Ihnen in Verbindung und wir besprechen, ob und wie ich Ihnen helfen kann und zu welchen Konditionen.
Erbrecht im Herzen der Hamburger Innenstadt
Kanzlei am Neuer Wall
Neuer Wall 61
20354 Hamburg
Öffentliche Verkehrsmittel:
U-Bahn | S-Bahn Jungfernstieg
S-Bahn Stadthausbrücke
So finden Sie mich:
Am Neuer Wall direkt neben dem Eingang zu Nordic Nest befindet sich der Eingang zur Nr. 61. Im 4. Stock finden Sie mein Büro.