Erbenhaftung vermeiden

Durch die Annahme der Erbschaft „wächst“ der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers „hinein“: Alles, was dem Erblasser gehörte, ist nun seins, auch die Schulden des Erblassers: Das Eigenvermögen (Privatvermögen) des Erben verschmilzt mit dem des Erblassers.

Wer also die Erbschaft annimmt oder die Frist für die Ausschlagung versäumt, steht für die ihm hinterlassenen Schulden des Erblassers nicht nur mit dem Nachlassvermögen ein, sondern auch mit seinem gesamten privaten Vermögen.

Lesen Sie hier, wie Sie eine Verschmelzung von Nachlass und Ihrem privaten Vermögen vermeiden.

So verhindern Sie den Zugriff von Nachlassgläubigern auf Ihr Privatvermögen

  • Vor der Annahme der Erbschaft können die Gläubiger keine Ansprüche gegen die – tatsächlichen oder vermeintlichen – Erben geltend machen. Das Erbe gilt allerdings als angenommen, wenn die sechswöchige (oder ausnahmsweise auch die sechsmonatige) Ausschlagungsfrist verstrichen ist, ohne das beim Amtsgericht eine Ausschlagungserklärung eingegangen ist.

    Nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe die Dreimonatseinrede geltend machen:

    Diese Schonfrist gibt dem Erben das Recht, sich in Ruhe einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten binnen drei Monaten seit Annahme der Erbschaft zu verweigern.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Miterben die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten aus dem Eigenvermögen bis zur Teilung des Nachlasses verweigern.

  • Bei der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass gilt es zum einen zu unterscheiden, ob die Haftung nur gegenüber einem bestimmten oder gegenüber allen Nachlassgläubigern beschränkt werden soll.

    Zum anderen kommt es auf die Situation an: Droht unmittelbar eine Nachlassüberschuldung oder ist die Situation einstweilen nur unübersichtlich?

    Jedenfalls gibt es einige, zum Teil kostenträchtige Möglichkeiten, die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten zu begrenzen, z.B. Inventarerrichtung und Aufgebotsverfahren, Antrag auf Nachlassverwaltung, Antrag auf Nachlassinsolvenz und verschiedene Einreden.

    Der Einsatz dieser Instrumente ist, wie gesagt, situationsabhängig und bedarf einer genauen Analyse Ihrer Lage.

In diesem Sinne:
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