Vorweggenommene Erbfolge

Unter einer vorweggenommenen Erbfolge versteht man eine Vermögensübertragung unter Lebenden unter Anrechnung auf den Erbteil, auf den Pflichtteil oder auf den Erb- und Pflichtteil. Die Anrechnung muss dabei vor oder während der Übertragung von Ihnen erklärt werden, am besten schriftlich!

Wann eine Vermögensübertragung unter Lebenden sinnvoll ist

Der Volksmund empfiehlt, "mit warmer Hand" zu geben. Nicht zu Unrecht:


Größere Schenkungen können aus steuerlichen und aus anderen Gründen sinnvoll sein. Zum Beispiel, weil Sie schon zu Lebzeiten die Nachfolge in Ihrem Betrieb regeln oder Grundstücke an Ihren Ehegatten oder Ihre Kinder zu deren Versorgung übertragen möchten.

Aber: Verschenken Sie bitte nichts ohne Weiteres, worauf Sie später, z.B. beim Eintritt unvorhergesehener Umstände (eigene Bedürftigkeit!), noch einmal angewiesen sein könnten! Behalten Sie sich daher für bestimmte Fälle vor, die Schenkung widerrufen zu können.

Und: Bitte berücksichtigen Sie, dass sich in komplizierten Fällen für den Erbfall steuerrechtlich oft leider keine optimalen Lösungen finden. Daher sollten Sie schon zu Ihren Lebzeiten mit Fachleuten an einer möglichst reibungslosen Lösung arbeiten.

In den folgenden Fällen empfehle ich Schenkungen bzw. Vermögensübertragungen unter Lebenden:

  • Wer zu Lebzeiten Vermögen bildet aus versteuertem Einkommen, muss berücksichtigen, dass der Fiskus nach seinem Tod bei den Erben ein zweites Mal "zulangt", sofern die Freibeträge überschritten werden.

    Durch eine geschickte Vermögensübertragung (alle zehn Jahre...) können Sie Ihre Lieben schon zu Ihren Lebzeiten am eigenen Wohlstand (schenkung- und grunderwerb-) steuerfrei teilhaben lassen (wenn nötig, unter Auflage).
    Auch durch eine geschickte Testamentsgestaltung können Sie Ihren Nachlass so verteilen, dass die Begünstigten nur wenig oder gar keine Erbschaftsteuern zahlen.

    Das gilt auch und gerade dann, wenn Sie an - durchaus legalen! - Steuersparmodellen im Inland oder gar im Ausland beteiligt sind, die im Erbfall zu ungewollten und für Ihre Erben sehr nachteiligen Folgen führen können.

  • Die gute Nachricht: Der Zugewinn, den ein Ehegatte erwirtschaftet hat, ist bei dessen Ableben für den anderen Ehegatten weitestgehend steuerfrei, wenn er ausgeglichen wird. Diesen quasi zusätzlichen Freibetrag sollten Sie nicht unterschätzen. Wenn Sie einen hohen Zugewinn erwirtschaftet, aus Haftungsgründen aber mit Ihrem Ehepartner Gütertrennung vereinbart haben, sollten Sie überlegen, den Ehevertrag abzuändern und eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren.

  • Denkbar wäre es zum Beispiel, Ihren Kindern einen bestimmten Geldbetrag innerhalb des Freibetrages ausdrücklich zum Erwerb einer konkreten Immobilie zuzuwenden oder zum Erwerb von Hausrat. Der Schenkungsteuer-Freibetrag von derzeit € 400.000 für die eigenen Kinder bzw. € 200.000 für die eigenen Enkel entsteht alle zehn Jahre neu, sofern die Schenkung dem Finanzamt rechtzeitig angezeigt worden war.

  • Auch hierzu lassen sich Lösungen außerhalb eines Testamentes finden - wohlgemerkt nur zu Ihren Lebzeiten!

     

    Lesen Sie zum Zusammenhang zwischen lebzeitigen Schenkungen und dem Pflichtteilsrecht gern auch weiter bei „Falls Sie enterbt wurden: Ihr Pflichtteil/Anrechnung von Schenkungen“

Lesen Sie gern auch meine Rechtstipps bei Anwalt.de rund um das Thema Schenkungen zu Lebzeiten, zum Beispiel:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/zuwendungen-ausserhalb-von-testamenten-sparbuecher-und-lebensversicherungen-mit-boesen-ueberraschungen-fuer-die-erben-221406.html

Lesen Sie zum Zusammenhang zwischen lebzeitigen Schenkungen und dem Pflichtteilsrecht gern auch weiter bei „Falls Sie enterbt wurden: Ihr Pflichtteil / Anrechnung von Schenkungen“.

In diesem Sinne:
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