Was eine Erbausschlagung ist und was eine Erbanfechtung

Nicht jeder Erbfall beschwert den Erben einen Vermögenszuwachs. Es kommt vor, dass Nachlässe überschuldet oder aber so undurchsichtig sind, dass den Erben nichts Gutes schwant. Hier stellt sich die Frage, ob Sie als (Mit-) Erbe Ihr Erbe ausschlagen sollten.

Umgekehrt kann es geschehen, dass an Ihrer Stelle oder neben Ihnen eine andere Person in dem Testament eines nahen Angehörigen berücksichtigt wurde und dass Sie gegen diese Erbeinsetzung vorgehen möchten. Hier stellt sich die Frage, ob Sie das Testament anfechten können.

Erben oder nicht erben?
Wann Sie das Erbe besser ausschlagen

Eine Erbausschlagung dürfen Sie nur binnen einer bestimmten Frist erklären. Und Sie sollten Sie auf keinen Fall leichtfertig erklären, auch wenn Sie eine Überschuldung des Nachlasses vermuten!

Erbausschlagung: Wo erklären?

Die Ausschlagung muss vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Entweder begeben Sie sich dorthin – lassen Sie sich rechtzeitig einen Termin geben! Und lassen Ihre Erklärung dort schriftlich niederlegen. Oder Sie geben die Erklärung gegenüber einem Notar ab, der sie in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht einreicht.

Die Erbausschlagungsfrist

Die Ausschlagungsfrist ist leider kurz: Sie beträgt sechs Wochen seit Sie Kenntnis von Ihrer Erbenstellung (dem Anfall der Erbschaft und dem Grund Ihrer Berufung) haben. Wenn ein Testament vorhanden ist, beginnt die Frist zu laufen, sobald das Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts bei Ihnen eingegangen ist.

Die Frist verlängert sich allerdings auf ein halbes Jahr, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn Sie sich bei Beginn der Frist (Eintritt des Erbfalls und Kenntnisnahme oder Zustellung des Testaments mit Eröffnungsbeschluss) im Ausland aufgehalten haben.

Aber keine Prüfung durch das Nachlassgericht

Das Nachlassgericht hat nicht zu prüfen, ob die Ausschlagung wirksam, also fristgerecht, erfolgte. Solche eine Prüfung erfolgt nur in einem Erbscheinsverfahren – Link! - oder in einem streitigen Gerichtsverfahren, zum Beispiel, wenn Ihre Gegner sich darauf berufen, die Ausschlagung sei unwirksam gewesen.

Unzulässigkeit der Ausschlagung

Eine Ausschlagung ist nur dann zulässig, wenn Sie das Erbe nicht vorher angenommen, z.B. Geld aus dem Nachlass schon ausgegeben haben!

Wie Sie die Werthaltigkeit des Nachlasses zügig ermitteln:

Die Aktiva und die Schulden des Nachlasses

Nehmen Sie sich sehr bald nach dem Todesfall eine Auszeit, um sich einen Überblick über den Nachlass, über dessen Aktiva und vor allem über die Schulden zu verschaffen!

Hatte der Erblasser Steuerschulden? Oder Rückzahlungsansprüche?

Fragen Sie beim Wohnsitz-Finanzamt des Erblassers nach, ob er seine Steuererklärungen alle abgegeben hat, welche Erklärungen ggfls. noch ausstehen und welche Rück- oder Nachzahlungen zu erwarten sind.

Lesen Sie zur Ermittlung des Nachlasswertes aus „Was tun im Erbfall“

Wo befinden sich die Konten des Erblassers?

Wenn Ihnen nicht genau bekannt ist, wo der Erblasser innerhalb der Bundesrepublik Konten unterhalten hat, können Sie folgende Institutionen unter dem Service Kontonachforschung kontaktieren:
- Bundesverband deutscher Banken e.V.,
- Deutscher Sparkassen- und Giroverband,
- Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken,
- ebenso wie Mastercard, Visacard, Amex und PayPal
und schließlich
- eine Stammdatenauskunft beim Bundesamt für Finanzdienstleistungen einholen.


Sie müssen jeweils Ihre Erbenstellung belegen oder Ihre sonstige Befugnis (z.B. als Testamentsvollstrecker); auch sind die Auskünfte gebührenpflichtig.

Irrtümliche Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft:

Die Anfechtung der Annahme, z.B. wegen Fristversäumnis, die Anfechtung der Ausschlagung und die Anfechtung der Anfechtung

Die Anfechtungserklärung erfolgt wie die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in notarieller, öffentlich beglaubigter Form. Die Frist beträgt sechs Wochen seit Ihrer Kenntnis von dem Anfechtungsgrund.

Nicht jeder Grund berechtigt Sie zur Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung

Nicht jedes Motiv berechtigt Sie zur Anfechtung. Zulässige Anfechtungsgründe sind nur solche wegen arglistiger Täuschung oder Drohung oder wegen eines rechtlich relevanten Inhalts- oder Erklärungsirrtums. Ob Sie dem Nachlassgericht für die Anfechtungserklärung eine Begründung angeben müssen, ist innerhalb der Gerichte umstritten. Das Gericht wird Sie aber nach dem Sachverhalt fragen, der Sie zur Anfechtung verleitet hat. Daher sollten Sie vor Abgabe der Anfechtungserklärung unbedingt anwaltlichen rat einholen!

In einem späteren Erbscheinsverfahren oder einem streitigen Gerichtsverfahren kann nämlich geprüft werden, ob die Anfechtung aus einem rechtlich relevanten Grund erfolgte.

Die taktischen Ausschlagungsrechte:

Ausschlagungsrechte des Ehegatten und bei Beschwerung eines Erben oder eines Pflichtteilsberechtigten

Die taktischen Ausschlagungsrechte im Erbrecht haben zur Folge, dass Sie das Erbe ausschlagen können, ohne Ihr Pflichtteilsrecht zu verlieren.

Normalerweise setzt eine Pflichtteilsberechtigung voraus, dass die pflichtteilsberechtigte Person (passiv) enterbt worden war. In folgenden Fällen können Sie das Erbe jedoch aktiv ausschlagen ohne den Verlust des Pflichtteilsrechts – und innerhalb der Ausschlagungsfrist:

Das taktische Ausschlagungsrecht des Ehegatten in Zugewinngemeinschaft

Eheleute, die ohne Ehevertrag, also in Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, haben bei der Auflösung ihrer Ehe durch Tod oder Scheidung den Zugewinnausgleichsanspruch zu berücksichtigen. Einen Zugewinnausgleich kann derjenige Ehegatte von dem anderen beanspruchen, der während der Ehe keinen oder den geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat.

Wenn also der Ausgleichsberechtigte das Erbe ausschlägt, kann er zunächst gegenüber den Erben den Zugewinnausgleich geltend machen, der vom Brutto-Nachlass als Nachlassverbindlichkeit abgezogen wird. Zusätzlich kann er den sogenannten kleinen Pflichtteil von einem Achtel des Netto-Nachlasswertes verlangen.

Derjenige, der vermutet, dass die Erbausschlagung ihn wirtschaftlich besserstellen würde, sollte zügig nach Eintritt des Erbfalls einen Familienrechtler aufsuchen, der den Anspruch auf Zugewinnausgleich sorgfältig und kompetent berechnet.

Das taktische Ausschlagungsrecht des beschwerten Erben oder Pflichtteilsberechtigten

Auch der Erbe, der testamentarisch mit der Einsetzung eines Nacherben, mit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers, mit einer Teilungsanordnung, einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wurde,

ebenso wir der Pflichtteilsberechtigte, der mit einem Vermächtnis bedacht wurde,

dürfen das Erbe bzw. das Vermächtnis ausschlagen und ihren unbeschwerten Pflichtteil beanspruchen.

Lesen Sie hier meine Rechtstipps bei Anwalt.de rund um das Thema Erbausschlagung, zum Beispiel:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/stolperfalle-lenkende-erbausschlagung-das-problem-der-anfechtung-einer-fehlgeschlagenen-ausschlagung-wegen-irrrtums-212986.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/keine-anfechtung-der-erbschaftsannahme-wegen-irrtums-ueber-die-steuerklasse-207109.html

Was eine Testamentsanfechtung und was eine Erbanfechtung ist

Ebenso wie eine Erbausschlagung setzt auch die Testamentsanfechtung und die Erbanfechtung das Bestehen eines wirksamen Testaments voraus.

Weitere Voraussetzung ist, dass bei der Errichtung des Testaments „etwas schiefgelaufen“ war und dass dieser Makel Ihre Rechtsposition als gesetzlicher Erbe so beeinträchtigt hat, dass Sie zur Anfechtung berechtigt sind.

Lesen Sie hierzu mehr unter „FAQ´s: Was ist eine Erbanfechtung?“

Beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie die Erbunwürdigkeit einer erbenden Person geltend machen wollen, keine Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgeben können, sondern dass die Anfechtung durch eine Klage gegen den aktuellen Erben erfolgen muss.

In diesem Sinne:
Gehen wir Ihr Problem an!

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