Generalvorsorgevollmacht: So beugen Sie Ihrer eigenen Handlungsunfähigkeit und der Ihrer Erben vor
Eine Generalvorsorgevollmacht (mit oder ohne Betreuungsverfügung) ist heutzutage ein Muss. Sie ist nicht nur Ihnen nützlich, sondern auch Ihren Erben:
Leider dauert es inzwischen (viel zu) lange, bis ein Testament vom Nachlassgericht eröffnet oder bis ein Erbschein erteilt und dir Rechtsnachfolge nach einer verstorbenen Person festgestellt wurde.
In der oft langen Schwebezeit zwischen Eintritt des Erbfalls und der Feststellung der Rechtsnachfolge sind Ihre Erben ohne Vollmachten rechtlich handlungsunfähig.
Was eine Generalvorsorgevollmacht ist
Mit einer Vollmacht übertragen Sie einer – unbedingt loyalen, vertrauenswürdigen und verlässlichen! – Person rechtlich die volle Macht über einzelne Ihrer Angelegenheiten oder gar über all Ihre Angelegenheiten: Die Person darf im Rechtsverkehr in Ihrem Namen auftreten und in Ihrem Namen Verträge schließen, z. B. über die Veräußerung Ihres Grundstücks oder Ihre Unterbringung in einem Pflegeheim.
Man unterscheidet Vollmachten zum einen nach den Lebensbereichen des Vollmachtgebers, für die dem Bevollmächtigten ein Handeln erlaubt wird. Diese Lebensbereiche sind z.B. Ihre Vermögensangelegenheiten (Vermögenssorge), Ihre Wohnungsangelegenheiten (Aufenthaltsbestimmungsrecht) und die Sorge über Ihre Person (Personensorge). Eine Person, die für einzelne Rechtsgeschäfte Ihre Vollmacht erhält, ist Ihr Einzelbevollmächtigter, und eine Person, die über all Ihre Lebensbereiche eine Vollmacht von Ihnen erhält, ist Ihr Generalbevollmächtigter.
Mit einer (General-) Vorsorgevollmacht wird konkretisiert, in welchen Fällen der (General-) Bevollmächtigte für Sie tätig werden darf, z.B. im Fall Ihrer Handlungsunfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Abwesenheit.
Eine (General-) Vorsorgevollmacht wird ferner für die folgenden Zeiträume erteilt: Mit einer Vollmacht zu Lebzeiten darf der Bevollmächtigte im Zweifel sofort für Sie tätig werden, eine transmortale Vollmacht wirkt zu Ihren Lebzeiten und über Ihren Tod hinaus und die postmortale Vollmacht entfaltet erst Wirkung nach Ihrem Tod.
Bei einer Vollmacht wird schließlich auch unterschieden zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis, dem rechtlichen Können und dem rechtlichen Dürfen des Bevollmächtigten:
Das Außenverhältnis ist das Verhältnis zwischen Ihrem Bevollmächtigten und dem Rechtsverkehr: Um dem Bevollmächtigten eine reibungslose Wahrnehmung Ihrer Rechte und Ihrer Angelegenheiten zu ermöglichen, wird empfohlen, die Außenvollmacht und damit das rechtliche Können des Bevollmächtigten möglichst weit zu fassen, jedenfalls nicht zu stark einzugrenzen.
Das Innenverhältnis ist das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten und betrifft das, was der Bevollmächtigte nach Ihrem Willen tun darf: Es wird empfohlen, all das, was der Bevollmächtigte tun oder auch nicht tun darf, in einer Innenvollmacht genau zu festzulegen.
Die Betreuungsverfügung
Es ist sehr wichtig, die Generalvollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu verbinden. In einer Betreuungsverfügung entscheiden Sie, (1.) dass eine Rechtsbetreuung (eine vom Betreuungsgericht angeordnete Betreuung) wegen der erteilten Vollmacht möglichst vermieden bleiben soll und, (2.) wenn doch eine Betreuung notwendig werden sollte, wer in diesem Fall welche Rechtsgeschäfte für Sie abschließen und welche Angelegenheiten für Sie erledigen darf.
Gern stehe ich Ihnen zur Verfügung bei der Abfassung einer Generalvorsorgevollmacht mit oder ohne Betreuungsverfügung und mit der Abfassung einer Vollmacht für das Innenverhältnis, und zwar idealerweise im Zusammenhang mit einer Testamentsberatung. Für diese gekoppelten Dienstleistungen können wir gern ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Wenn der Generalbevollmächtigte nicht in Ihrem Sinn handelt
Lesen Sie hierzu weiter meine Antwort unter „FAQ´s: Wie verhalte ich mich gegenüber einem Generalbevollmächtigten des Verstorbenen?“, die aus der Sicht des Erben verfasst wurde.
Lesen Sie auch meine Rechtstipps rund um das Thema Generalvorsorgevollmacht bei Anwalt.de:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/eine-vorsorgevollmacht-ist-kein-blankoscheck-220131.html
Die richtige Vorsorge für jeden Fall
Auch wenn Sie kein Testament machen und auch keine Generalvollmacht erteilen möchten:
Die nachfolgenden drei Punkte sollten Sie nie unberücksichtigt lassen! Bedenken Sie, dass Sie auch krankheits- oder unfallbedingt oder aus anderen Gründen eine Weile außerstande sein könnten, Ihre Geschäfte zu führen, und dass Sie dann einen verlässlichen Bevollmächtigten an Ihrer Stelle brauchen werden:
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Halten Sie stets Ordnung in all Ihren Unterlagen und trennen Sie diese für unterschiedliche Sachverhalte, z.B. Bank, Versicherungen, Verträge, Haus/Wohnung, Auto etc.
Vor allem der Bankordner (Kontoauszüge!) sollte immer auf dem aktuellen Stand sein.
Und auf Rechnungen sollte immer vermerkt sein, wann diese bezahlt wurden.
Stellen Sie zudem eine Liste auf, wer im Notfall zu benachrichtigen und was zu veranlassen ist. -
Notieren Sie alle PIN´s, Codewörter und sonstigen Zugangsdaten für Rechner, Handy, Bankkonten, Bankschließfächer, Internet-Accounts auf einem Zettel und deponieren Sie diesen an sicherer Stelle, notfalls bei einem Notar. Eine Person Ihres Vertrauens sollte Ihr Versteck kennen.
Oder machen Sie folgendes:
Regeln Sie den Zugriff auf Ihren PC und all Ihre mobilen Endgeräte auf Ihrem Haupt-E-Mail-Postfach und fügen Sie eine Liste aller genutzten Onlinedienste samt Nutzernamen bei. -
Stellen Sie sich vor, Sie sind für eine Weile oder dauerhaft daran gehindert, Ihren Angelegenheiten nachzugehen, und Ihre Lieben stehen mittellos da: Bankvollmachten sind ein Muss, und zwar "über den Tod hinaus" (Ihre Bank hält solche Formulare kostenlos vor)! Ein "Muss" sind sie aus noch einem anderen Grund:
Obgleich höchstrichterlich schon oft gerügt, verlangen viele Banken im Erbfall noch immer, dass die Erben ihnen zum Beweis ihrer Erbenstellung einen - kostspieligen - Erbschein vorlegen. Dies, obwohl die Sterbeurkunde in Verbindung mit Testament und (deutlich günstigerem) Testamenteröffnungsprotokoll die Erbenstellung ebenfalls beweisen. Diese nach wie vor geübte Praxis ist für den Bankkunden mehr als ärgerlich. Damit Ihre Lieben aber mit der Bank keinen Rechtsstreit über den Ersatz unnötig entstandener Erbscheinkosten führen müssen, erteilen Sie zumindest einem von ihnen eine Formularvollmacht.
In diesem Sinne:
Gehen wir Ihr Problem an!
Sie suchen jemanden, der Sie allgemein oder in einem konkreten Fall berät oder vertritt? Dann kontaktieren Sie mich unverbindlich per Telefon, per E-Mail oder auf dem Kontaktformular und schildern mir Ihr Anliegen.
Ich setze mich zeitnah mit Ihnen in Verbindung und wir besprechen, ob und wie ich Ihnen helfen kann und zu welchen Konditionen.