Testamentsvollstreckung:
Was das ist und wann sie sinnvoll ist

Was ein Testamentsvollstrecker macht und welche Rechte und Pflichten er hat

Ein Testamentsvollstrecker ist gewissermaßen der "verlängerte Arm des Erblassers". Er stellt sicher, dass die letztwilligen Verfügungen, d.h. die Anordnungen des Erblassers in seinem Testament, nach dessen Willen umgesetzt werden.

Man unterscheidet dabei nach einer Abwicklungsvollstreckung (Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die reine Abwicklung, das heißt die Auseinandersetzung des Nachlasses), nach einer Verwaltungsvollstreckung (das Amt des Testamentsvollstreckers besteht darin, ein Vermögen, z.B. ein Unternehmen oder einen Immobilienbestand für eine gewisse Dauer zu verwalten) und einer Dauervollstreckung (das Amt des Testamentsvollstreckers besteht darin, den Nachlass für einen längeren oder gar langen Zeitraum zu verwalten, bei der Vorerben-Testamentsvollstreckung z.B. für die Dauer der Vorerbschaft).

Voraussetzung für die amtliche Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist, dass der Erblasser in seinem Testament

  • eine Testamentsvollstreckung angeordnet und

  • eine bestimmte Person hierzu ernannt hat. Ersatzweise kann der Erblasser auch anordnen, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt: Die Nachlassgerichte unterhalten meist einen "Pool" von Personen, i.d.R. Rechtsanwälte und Steuerberater, die für ein Testamentsvollstreckeramt zur Verfügung stehen).

  • Sinnvoll ist es außerdem, einen oder mehrere Ersatzvollstrecker zu benennen, falls der Ernannte das Amt nicht annehmen kann oder will.

Für seine Tätigkeit hat der Testamentsvollstrecker einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen die Erben. Es ist sinnvoll, bereits im Testament festzulegen, wie hoch die Vergütung sein soll. Ist testamentarisch nichts bestimmt, richtet die Vergütung sich nach dem Pflichtenkreis, der dem Testamentsvollstrecker auferlegt wurde (Abwicklungs-, Verwaltungs- oder Dauervollstreckung), nach dem Umfang seiner Verantwortung und nach der von ihm geleisteten Arbeit. Hierzu gibt es gängige Vergütungsmodelle (z.B. die Neue Rheinische Tabelle).

Das Amt des Testamentsvollstreckers ist sehr verantwortungsvoll; er hat viele Rechte, aber auch wichtige Pflichten zu beachten., z.B. die unverzügliche Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für die Erben.

Wann Sie eine Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament anordnen sollten

Wenn Ihr Vermögen genug für eine Vergütung des Testamentsvollstreckers hergibt, empfiehlt sich das Anordnen einer Testamentsvollstreckung, wenn Ihre Erben oder auch nur einer von ihnen eines oder mehrere der folgenden Merkmale erfüllen bzw. erfüllt:

  • Minderjährigkeit,

  • geistige Unreife bzw. mangelnde Verlässlichkeit,

  • geschäftliche Unerfahrenheit bzw. kein verlässlicher Umgang mit Geld,

  • körperliche oder geistige Behinderung,

  • Verschuldung,

  • oder das Umsetzen Ihres letzten Willens könnte für Ihre Erben aus anderen Gründen schwierig werden, z.B. wegen der komplizierten Struktur Ihres Vermögens.

Benennen Sie einen Testamentsvollstrecker, der Ihren Nachlass wie gewünscht verwaltet oder verteilt. Ziehen Sie eine sachkundige und verlässliche Person ins Vertrauen, die das Amt annehmen würde. Berücksichtigen Sie dabei bitte auch, ob die Person mit Ihren Erben gut zurechtkommen würde.

Ich bin von der DVEV Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge testiert und in deren Liste zur Verfügung stehender Testamentsvollstrecker in Hamburg aufgeführt. Außerdem bin ich Mitglied in der AGT Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V.

Was die Erben im Fall einer Testamentsvollstreckung tun können

Da die Erben sich einem Testamentsvollstrecker weitgehend fügen müssen, sind Testamentsvollstrecker häufiger wenig beliebt. Aus diesem Grund räumt das Gesetz den Erben die Möglichkeit ein, ausnahmsweise ihr Erbe ausschlagen zu können, ohne ihr Pflichtteilsrecht zu verlieren. Wer also sein mit einer Testamentsvollstreckung beschwertes Erbe ausschlägt, kann gegenüber dem Testamentsvollstrecker sein Pflichtteilsrecht geltend machen.

Lesen Sie hierzu gern weiter bei „Erbausschlagung und Erbanfechtung/Die taktischen Ausschlagungsrechte“ – und bei „News: Amtsgericht Duisburg zur zeitlichen Grenze, binnen derer ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis vorzulegen hat.“

Lesen Sie auch meinen Rechtstipp bei Anwalt.de zum Thema Testamentsvollstreckung:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/testamentsvollstreckung-kein-anspruch-des-testamentsvollstreckers-auf-einen-vorschuss-227274.html

Lesen Sie gern auch meine Rechtstipps bei Anwalt.de rund um das Thema Erbrecht:

In diesem Sinne:
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