Sie wurden enterbt?

Falls Sie enterbt wurden, helfe ich Ihnen gern, Ihren Pflichtteilsanspruch und ggfls. auch weitere Ansprüche gegenüber den Erben durchzusetzen oder zu prüfen, ob der Pflichtteil ausgeschlagen werden sollte. Bitte beachten Sie im letzteren Fall die Eilbedürftigkeit!

Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs und ergänzender Ansprüche

Sind Sie pflichtteilsberechtigt und wurden Sie enterbt?

Dann stehen Sie durchaus nicht rechtlos da: Das Pflichtteilsrecht ist das – einklagbare - Recht auf eine Mindest-Partizipation an einem Nachlass. Es handelt sich um einen Anspruch auf Zahlung gegen den Nachlass bzw. gegen den/die Erben.

Lesen Sie hier, wie Sie Ihre Pflichtteilsquote, den Wert des Nachlasses und relevante Schenkungen des Erblassers ermitteln.

Wie man enterbt wird

Eine Enterbung kann nur erfolgen, wenn der Erblasser ein – gültiges! – Testament errichtet hat: Enterbt wurde, wer als gesetzlicher Erbe in einem Testament entweder nicht erwähnt oder ausdrücklich von der Erbschaft ausgeschlossen wurde.

Wann man pflichtteilsberechtigt ist

Das Pflichtteilsrecht steht nur nahen Angehörigen des Erblassers zu, nämlich in erster Linie seinen Abkömmlingen (Kindern, und wenn diese vorverstorben sind, den Enkeln oder Urenkeln) und seinem Ehegatten. Was die Abkömmlinge angeht, macht es keinen Unterschied, ob diese ehelich oder nichtehelich, leiblich oder adoptiert sind. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind die Eltern, (oder, wenn vorverstorben, die Großeltern) pflichtteilsberechtigt, und zwar auch neben einem etwaig vorhandenen Ehegatten.

Lesen Sie hier, wie es sich mit einem Pflichtteilsanspruch der Enkel verhält: „FAQ´s: Erbrecht der Enkel“

Das Pflichtteilsrecht kann übrigens nur in Extremfällen entzogen werden.

Wie hoch der Pflichtteilsanspruch ist

Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wie hoch die gesetzliche Erbquote und damit die Pflichtteilsquote ist, bestimmt sich danach, wieviel Abkömmlinge der Erblasser hat und in welchem Güterstand er mit seinem Ehegatten verheiratet war.

Der Anspruch auf Auskunft gegen den Erben: Das Nachlassverzeichnis

Meist hat der Pflichtteilsberechtigte keine oder nur wenig Kenntnisse über den Nachlass. Daher gewährt das Gesetz ihm einen – einklagbaren - Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses gegen die Erben. Die Erben müssen ein detailliertes Nachlassverzeichnis über alle Aktiva und Passiva erstellen, damit der Pflichtteilsberechtigte sich ein genaues Bild von dem Verkehrswert der Nachlassgegenstände im Zeitpunkt des Erbfalles machen kann.

Wahlweise und selbst neben einem privatschriftlichen kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.

Der Anspruch auf Wertermittlung

Über bestimmte Nachlassgegenstände (Grundstücke, Unternehmen, wertvolle Sammlungen) hat der Pflichtteilsberechtigte auch einen Wertermittlungsanspruch. Das heißt, die Erben müssen ein Sachverständigengutachten einholen zur Ermittlung des Verkehrswertes am Stichtag (dem Zeitpunkt des Erbfalls).

Die Pflichtteilsergänzung: Schenkungen und das fiktive Nachlassverzeichnis

Manche Erblasser halten es für schlau, sich zu Lebzeiten „arm zu schenken“, damit der von ihnen Enterbte am Ende leer ausgeht. Dem hat das Gesetz einen Riegel vorgeschoben, indem es dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gewährt. Dieser Anspruch umfasst alle Schenkungen (auch gemischte Schenkungen), die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat. Ausgenommen sind sogenannte Anstands- und Pflichtschenkungen.

Es gilt eine Abschmelzungsfrist: Für jedes volle Jahr vor Eintritt des Erbfalls wird der Wert der Schenkung um zehn Prozent gemindert; nach vollen zehn Jahren ist die Abschmelzung erreicht. Für Ehegatten gilt die Abschmelzungsfrist aber nicht.

Auch über die Schenkungen müssen die Erben dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen ein Verzeichnis erstellen, ein fiktives Nachlassverzeichnis. Die Summe der Schenkungen wird dem Netto-Nachlasswert dann rechnerisch zugeschlagen.

Anrechnung von Schenkungen

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich allerdings auch Schenkungen anrechnen lassen:

Schenkungen unter Anrechnung auf den Pflichtteil

Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein Geschenk ausdrücklich „unter Anrechnung auf den Pflichtteil“ gemacht, dann erfolgt die Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch.

Sonstige Schenkungen

Hat der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser Geschenke ohne Anrechnungsbestimmung erhalten, und waren diese Geschenke keine Anstands- oder Pflichtschenkungen, dann erfolgt die Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Die Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben

Über die Schenkungen des Erblassers ist der Pflichtteilsberechtigte wiederum den Erben gegenüber auf Verlangen auskunftspflichtig.

Der Pflichtteilsrest

Ausnahmsweise ist auch ein testamentarisch eingesetzter (pflichtteilsberechtigter)  Erbe pflichtteilsberechtigt, denn der Pflichtteil ist sakrosankt. Das ist der Fall, wenn dem Erben eine Erbquote zugewendet worden war, die unter seiner Pflichtteilsquote liegt. Dies ist der Anspruch auf den sogenannten Pflichtteilsrest, der im übrigen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche beinhalten kann.

Verjährung

Verjährung: Auskunfts-, Wertermittlungs-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verjähren binnen drei Jahren seit dem Zeitpunkt des Erbfalls. Die Verjährung beginnt aber erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Erbfall eingetreten war und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist kann also durchaus länger als drei volle Jahre dauern: War der Erbfall zum Beispiel am 01.01.2021 eingetreten und der Pflichtteilsberechtigte im Februar 2021 vom Nachlassgericht über seine Enterbung informiert worden, dann beginnt die Frist am 31.12.2021 anzulaufen und läuft ab am 31.12.2024, also fast vier Jahre nach dem Erbfall.

Falls Sie enterbt wurden, helfe ich Ihnen gern, Ihren Pflichtteilsanspruch und ggfls. auch weitere Ansprüche gegenüber den Erben durchzusetzen oder zu prüfen, ob der Pflichtteil ausgeschlagen werden sollte. Bitte beachten Sie im letzteren Fall die Eilbedürftigkeit!

Lesen Sie gern auch meine Rechtstipps bei Anwalt.de rund um das Thema Pflichtteilsrecht:

In diesem Sinne:
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