Testament: Wann Sie eines errichten sollten – und wie Sie Fallstricke meiden

Dreizehn  gute Gründe, Ihren Nachlass zu regeln - und sich dabei von mir beraten zu lassen

Es heißt, siebzig Prozent aller Deutschen versterben ohne ein Testament – und überlassen damit die Verteilung ihres Nachlasses, ihres Lebenswerks der gesetzlichen Erbfolge. Das tut sowohl den Erben als auch den Nachlässen nicht immer gut.

Andere wiederum befragen „Dr. Google“ und bauen sich mit Textbausteinen letztwillige Verfügungen, die überaus streitanfällig werden können.

Vor Testamenten „Marke Eigenbau“ muss ich Sie warnen, denn unser Erbrecht ist überaus komplex. Schon die synonyme Verwendung der Begriffe „vererben“ und „vermachen“, obwohl diese Begriffe rechtstechnisch etwas völlig anderes ausdrücken, kann Verwirrung und Streit stiften.

In jedem Fall sollten Sie meine Beratung in Anspruch nehmen, wenn mindestens einer der nachfolgenden Gründe oder Situationen auf Sie zutrifft:

  • Komplizierte Familienverhältnisse müssen für eine Nachfolgeregelung in Ihrem Sinn fachkundig entzerrt und einer maßgeschneiderten Regelung zugeführt werden.

    Zum einen, weil Erb- aber auch Pflichtteilsansprüche verschlungene Wege gehen können, etwa, weil ein Kind vorverstirbt.

    In folgenden Situationen sollten Sie ein Testament errichten:

    • Ehegattentestament: Wenn Sie mit Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gemeinsam testieren wollen, halten Sie sich bitte vor Augen, dass wechselbezügliche Verfügungen sowohl für Sie als auch für Ihren Ehegatten Fallstricke bereithalten können, die mit einer fachkundigen Beratung vermieden bleiben können.

     

    • Trennungstestament: Sie leben von Ihrem Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner getrennt? Dann bedenken Sie bitte, dass die gesetzliche Erbfolge so lange für Ihren Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner gilt, bis die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaft auf Ihrer Seite scheidungsreif ist.

    •  Geschiedenentestament: Auch nach einer Scheidung können Situationen entstehen, in denen Ihr von Ihnen geschiedener Ehegatte an Ihr oder das Vermögen Ihrer Kinder gelangen kann.

    • Patchworkfamilie: Patchworkfamilien benötigen für beide Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner eine genaue Nachfolgeplanung!

    • Behindertentestament: Wenn eines Ihrer Kinder behindert ist und staatliche Leistungen erhält, bedarf es einer besonderen Testamentskonstruktion, um einen Zugriff des Sozialhilfeträgers zu verhindern.

    • Überschuldetentestament: Dasselbe gilt für überschuldete Abkömmlinge, insbesondere dann, wenn sie staatliche Leistungen erhalten.

  • Ist kein (gültiges) Testament vorhanden, gilt die gesetzlichen Erbfolge. Geerbt wird nach Quoten, deren Höhe abhängig ist von der Anzahl der Erbberechtigten und bei Ehegatten vom Güterstand: Der Ehegatte erbt mindestens ein Viertel und die Kinder erben nach Kopfteilen.

    Weiteres zum Thema Erbrecht des Ehegatten lesen Sie unter „FAQ´s: Wie das Erbrecht des Ehegatten nach der gesetzlichen Erbfolge aussieht“

    Wenn Sie an der gesetzlichen Erbfolge etwas ändern möchten, dann sollten Sie ein Testament verfassen.

    Das gilt vor allem dann, wenn Sie Ihren Lebensgefährten bedenken möchten, denn dieser ist nach dem Gesetz nicht erbberechtigt! Als testamentarischer Erbe unterfällt er allerdings der höchsten Erbschaftsteuerklasse.

  • Sie möchten jemandem außerhalb Ihrer Familie etwas zuwenden, etwa als Dankeschön, oder Sie möchten mit einer Auflage etwas sicherstellen, zum Beispiel die Versorgung Ihres Haustiers.

    Zum Vermächtnis und zur Auflage erfahren Sie Weiteres unter „FAQ´s: Was ist ein Vermächtnis und was ist eine Auflage?“

  • Ehepaare mit minderjährigen Kindern, sollten zumindest für die (seltenen, aber nie auszuschließenden!) Fälle eines gemeinsamen Versterbens oder eines Versterbens kurz nacheinander testamentarisch regeln, wer für die Kinder sorgen soll (Personensorge) bzw. einen Vormund benennen, und regeln, wer das ererbte Vermögen auf welche Weise verwalten soll (Vermögenssorge).

  • Dies geht nur in einem Testament, etwa, indem Sie die betreffende Person ausdrücklich enterben oder indem Sie eine erbberechtigte Person nicht erwähnen.

    Aber Vorsicht:
    Ihr Ehegatte sowie Ihre Kinder und unter Umständen auch Ihre Eltern und Enkel haben ein (nur in Extremfällen entziehbares!) Pflichtteilsrecht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Und ein Pflichtteilsberechtigter kann den Erben, wenn er will, das Leben ziemlich schwer machen.
    Auch solche potentiellen Streitthemen lassen sich testamentarisch elegant umgehen.

  • Seit dem 17.8.2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung, und zwar für alle EU-Bürger mit Ausnahme der Bürger von Dänemark und Irland. Die EU-ErbVO hat für die Bürger der Beitrittsländer eine ganze Reihe Neuerungen mit sich gebracht, die die Behandlung von Erbfällen mit Auslandsbezug EU-weit vereinheitlichen sollen. So kann man inzwischen hinsichtlich der rechtlichen Behandlung seines Nachlasses eine Rechtswahl treffen (Art. 21 EU-ErbVO).

    Wer Vermögen, zum Beispiel eine Ferienimmobilie im Ausland hat (d.h. innerhalb der Beitrittsstaaten der EU-ErbVO), und vor allem, wer sich in dem Ausland auch regelmäßig aufhält, sollte mit dieser Rechtswahl die Geltung des deutschen Erbrechts wählen, damit für das Auslandsvermögen im Erbfall deutsches Erbrecht anzuwenden ist.

    Und: Das hierzulande von Ehegatten gern verfasste Ehegattentestament ist eine deutsche Spezialität, mit der man im Ausland nichts anzufangen weiß - es sollte geändert oder notariell beurkundet werden!

  • Wenn Sie aus dem EU-Ausland (mit Ausnahme von DK und IR) stammen, aber in der Bundesrepublik längst Ihren sogenannten "gewöhnlichen Aufenthalt" (d.h. Ihren Lebensmittelpunkt) haben, sollten Sie sich nicht nur mit dem hiesigen, sondern vor allem auch mit dem Erbrecht Ihres Heimatlandes gründlich befassen. Bitte vergleichen Sie vor allem, wie Ihre Kinder und Ihr Ehegatte nach hiesigem Erbrecht und nach dem Erbrecht Ihres Heimatlandes im gestellt wären.

    Wenn Ihnen das deutsche Erbrecht günstiger erscheint, sollten Sie in Ihrem Testament darlegen, dass Sie zwar eine ausländische Staatsbürgerschaft, aber Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben.

    Anderes gilt für Länder, mit denen die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Abkommen (u.a. zur Regelung von Nachlassangelegenheiten) getroffen hat (Iran und die Türkei). Danach gilt, dass zumindest hiesiges Grundeigentum dem hiesigen Recht unterworfen ist. Wer besondere Regelungen treffen möchte, sollte auf jeden Fall testieren und das Testament zur Sicherheit notariell beurkunden lassen.

    Testieren sollten Sie erst recht, wenn Sie aus einem Land stammen, mit denen die Bundesrepublik kein derartiges Abkommen unterhält. Gehört zu Ihrem Vermögen Grundeigentum und/ oder Betriebsvermögen, sollten Sie Ihr Testament zur Sicherheit notariell beurkunden lassen.

    Und testieren sollten Sie auch, wenn Sie als deutscher Staatsbürger Ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt haben: Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nun in einem Beitrittsland der EU-ErbVO, dürfen Sie eine Rechtswahl dahingehend treffen, dass deutsches Erbrecht anwendbar sein soll.

  • Wenn Sie verhindern möchten, daß Ihre Bibliothek, Ihr Oldtimer oder das Haus Ihrer Vorväter von Ihren Erben "verscherbelt" werden, bleibt Ihnen gar nichts anderes übrig, als ein Testament zu verfassen und unter fachlicher Anleitung entsprechende Anordnungen treffen.

  • Ein "Durchregieren" in die nächste und übernächste Generation ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglich, indem Sie sogenannte Vor- und Nacherbschaften anordnen. Aber auch hier lauern böse Stolpersteine, die zu einer Gefahr für Ihren Nachlass ebenso wie für Ihre Erben werden können und durch eine Rechtsberatung vermieden bleiben müssen.

  • Wertvolle Bibliotheken und (Kunst- oder sonstige) Sammlungen laufen Gefahr, infolge einer unterbliebenen oder wenig durchdachten Vermögensnachfolgeplanung zerschlagen und unter Wert veräußert zu werden. Beugen Sie hier durch eine gezielte Testamentsgestaltung vor!

  • Ratsam ist es auch, letztwillig darüber zu verfügen, wer Ihre Immaterialgüterrechte erben soll. Dies sind Rechte, die an unkörperlichen Gegenständen bestehen und einen selbständigen Vermögenswert haben, wie Urheberrechte (Copyrights) und Namensrechte sowie gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Marken oder Designs.

  • Wer Konten bei Facebook, Instagram, Pinterest etc. unterhält, twittert, Blogs betreibt oder Clouds etc. nutzt, muss wissen, dass auch all die dort gespeicherten Daten zu seinem Nachlass zählen - dem sogenannten digitalen Nachlass. Dann sollten Sie auch regeln, wer nach Ihrem Ableben wie mit diesen Konten wie verfahren soll:

    Ihre Erben sollten unbedingt wissen, bei welchen Onlinediensten Sie unter welchen Passwörtern registriert sind und ob Ihre Daten gelöscht oder wohin diese übertragen werden sollen, denn sonst verbleiben Ihre Daten auch nach Ihrem Tod bei Ihren jeweiligen Anbietern!

    Erteilen Sie Ihren Erben alle notwendigen Auskunfts- und Zugriffsrechte gegenüber diesen Anbietern und entsprechende Vollmachten. Oder fertigen Sie eine Liste mit allen notwendigen Informationen sowie einer Vollmacht und hinterlegen Sie diese zu Hause in einem verschlossenen Umschlag oder bei einem Notar.

  • Ein achtbares Anliegen, allerdings passen das Erbrecht und das Steuerrecht nicht gut zusammen. Das heißt, was (erbrechtlich) gerecht oder sogar geboten erscheinen mag, kann steuerrechtlich nachteilig sein. Umgekehrt kann auch die gnadenlose "Steueroptimierung" eines Testaments für manchen Erben ungute Folgen haben. Daher ist auch hier fachliche Beratung vonnöten.

Testieren, aber richtig: Vorsicht vor Stolpersteinen!

Sie haben sich entschlossen, ein Testament zu verfassen? Dann lesen Sie hier, wo bei Ihren Anliegen Fallen lauern, die fachmännische Beratung erfordern:

  • Diese weitverbreitete Form des Testaments (die nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern und nicht etwa Lebensgefährten vorbehalten ist!) ist aus verschiedenen Gründen problematisch. Es ist allenfalls dann geeignet, wenn beide Ehepartner finanziell darauf angewiesen sind, das gesamte Vermögen des Erstversterbenden zu bekommen.
    Ist dem nicht so, sollte die klassische Form unter sachkundiger Anleitung modifiziert werden.

  • Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erblasser seine Abkömmlinge (grundsätzlich) gleich behandeln möchte. Hat der Erblasser seine Kinder schon zu Lebzeiten mit einer sogenannten Ausstattung bedacht oder ihnen eine für seine Verhältnisse kostspielige Ausbildung zukommen lassen, dann sieht das Gesetz diese Zuwendungen als eine Art Vorschuss auf den künftigen Erbteil an.
    Die Folge: Die Zuwendungen müssen von den Geschwistern untereinander ausgeglichen werden. Ein streitanfälliges Thema, das sich zu Ihren Lebzeiten, aber auch testamentarisch elegant lösen ließe.

  • Miterben sind diejenigen, die von Ihnen als Erben eingesetzt werden; sie bilden eine Erbengemeinschaft. Erbengemeinschaften sind oft streitanfällig, zum Beispiel, weil Geschwister einander "nicht grün" sind oder weil Spannungen zwischen den Geschwistern und einem Stiefelternteil bestehen.

    Und Miterben, die sich übervorteilt fühlen, können gegen tatsächlich oder vermeintlich bevorzugte Miterben einen Groll entwickeln, der in einen Rechtsstreit (Teilungsklage oder Antrag auf Teilungsversteigerung) münden kann.

    Solcherlei Auseinandersetzungen kosten Ihre Lieben nur Zeit, Nerven und Geld. Sie lassen sich durch eine vernünftigere Lösung vermeiden.

  • Oft sind Testamente veraltet, z.B. weil darin Begünstigte längst nicht mehr leben. Oder familiäre Neuzugänge (z.B. ein neuer Ehepartner und/oder ein gemeinsames Kind) sind noch nicht berücksichtigt. Achtung: Eine verbreitete Fehlvorstellung besteht darin, zu meinen, ein früheres Testament sei im Fall einer Neuverheiratung "hinfällig"!

    Überholte Testamente sind besonders streit- und anfechtungsanfällig, weil sie eine Absicht des Testierenden andeuten, die wegen veränderter Umstände nun nicht mehr erfüllt werden kann.

  • Dokumente können verlegt werden, verloren gehen – oder auch zerstört oder manipuliert werden. Sorgen Sie vor und geben Sie Ihr Testament beim nächstgelegenen Amtsgericht / Nachlassgericht in öffentliche Verwahrung. Zusätzlich können Sie Ihr Testament auch im Zentralen Testamentsregister registrieren lassen. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass das Testament später ordnungsgemäß eröffnet und allen Beteiligten bekanntgegeben wird.

    Die amtliche Verwahrung kostet Sie derzeit € 75.- (zuzüglich weiterer € 15.- für die Speicherung im Zentralen Testamentsregister), die Ihnen quittiert werden. Sie können das Testament auch jederzeit wieder gegen Vorlage der Quittung aus der amtlichen Verwahrung abholen.
    Im Fall Ihres Ablebens unterrichtet das Nachlassgericht die von Ihnen angegebenen Personen über das Vorhandensein Ihres Testaments.

Lesen Sie gern auch meine Rechtstipps bei Anwalt.de rund um das Testament, vor allem zum Thema Testamentsgestaltung und wie sie misslingen kann: