Fragen zum Erbfall, die immer wieder aufkommen
Erbfall: Wie muss ich mich verhalten, wenn ich davon ausgehe, Erbe geworden zu sein?
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Lesen Sie hierzu den Notfall-Plan bei „Was tun im Erbfall“
Was tun, wenn man ein Testament findet
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Es muss unbedingt schnellstmöglich beim nächstgelegenen Nachlassgericht abgeliefert werden! Wer dies nicht tut, macht sich u.U. strafbar und anderen Personen gegenüber schadensersatzpflichtig.
Warum das so ist: Es besteht ein öffentliches Interesse an der Rechtsnachfolge nach der verstorbenen Person: Die Allgemeinheit muss wissen, wer die Person beerbt hat. Das Nachlassgericht eröffnet das Testament und stellt es damit offiziell in die Welt.
Bitte beachten Sie: Es ist allein Sache des Nachlassgerichts, zu entscheiden, ob eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen ein Testament darstellt oder nicht! Und die Nachlassgerichte sind überaus tolerant mit den Erklärungen und Verfügungen Verstorbener. So sind z.B. Briefe, Erklärungen auf Servietten, Rechnungsblöcken oder Reklamezetteln als wirksame Testamente gelten.
Darauf, ob der Verstorbene auf Büttenpapier testiert hat, kommt es also nicht an. Daher liefern Sie bitte alles ab, was auch nur ansatzweise als Testament in Frage kommen könnte!
Lesen Sie hierzu auch meinen Rechtstipp bei Anwalt.de:
Wie man von einem Todesfall bzw. Erbfall erfährt
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Die Angehörigen oder auch das Bestattungsinstitut melden den Todesfall beim Standesamt, um eine Sterbeurkunde zu bekommen. Das Standesamt leitet die Meldung weiter an das für den Wohnort des Erblassers zuständige Nachlassgericht sowie an das Zentrale Testamentsregister.
Ist ein Testament des verstorbenen beim Nachlassgericht hinterlegt oder gar beim Zentralen Testamentsregister registriert worden, werden die Personen, die in dem Testament angegeben sind, und zwar auch ausdrücklich enterbte Personen, vom Nachlassgericht benachrichtigt. Gleichzeitig werden die Personen vom Nachlassgericht gefragt, ob ihnen (weitere) Angehörige des Verstorbenen bekannt sind, damit das Nachlassgericht etwaige Pflichtteilsberechtigte benachrichtigen kann.
Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge. Es ist dann Sache der Angehörigen oder, falls vorhanden, Sache des Generalbevollmächtigten, die Erben – aber auch die enterbten Pflichtteilsberechtigten - zu benachrichtigen.
Sind keine Angehörigen vorhanden oder bekannt, wird eine Behörde, z.B. das Finanzamt, oder ein Gläubiger, z.B. der Vermieter, irgendwann eine Nachlasspflegschaft beim für den Verstorbenen zuständigen Amtsgericht beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die unbekannten Erben ermittelt.
Was tun, wenn ein Testament verloren geht
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Lesen Sie hierzu meinen Rechtstipp bei Anwalt.de:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-verschwundene-testament-207985.html
Wann man einen Erbschein braucht
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Einen Erbschein (er kostet und er dauert…) braucht man, wenn die Rechtsnachfolge nach einer verstorbenen Person bescheinigt werden muss. Dies ist allerdings nur in besonderen Fällen so:
Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, reicht das Testament, zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes und der Sterbeurkunde, zum Nachweis des Erbfalls und der Rechtsnachfolge aus und es muss kein Erbschein beantragt werden.
Ausnahme: Grundbuchämter
Dort kann der Erbfall und die Rechtsnachfolge anstelle eines Erbscheins nur durch ein notariell beurkundetes und vom Nachlassgericht eröffnetes Testament (nebst Sterbeurkunde) nachgewiesen werden.
Wer also ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung geerbt hat, bekommt die Umtragung im Grundbuch auf den eigenen Namen nur, wenn er einen Erbschein oder ein notarielles Testament vorlegen kann.
Lesen Sie hierzu weiter bei „Vertretung im Erbscheinsverfahren und bei der Erbenfeststellungsklage“ und bei „News: OLG Karlsruhe zu Gebührenbefreiung von Grundbuchumschreibungen nach einem Erbfall“
Lesen Sie hierzu auch meinen Rechtstipp bei Anwalt.de:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-testament-und-das-grundbuch-208154.html
Wer muss für die Bestattungskosten aufkommen?
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Die Regelung des Bestattungswesens ist Ländersache, siehe z.B. das Hamburgische Bestattungsgesetz. In der Regel sind die Angehörigen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen und diese zu bezahlen.
Die Angehörigen haben dann aber einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass bzw. gegenüber den Erben.
Wie das Erbrecht des Ehegatten nach der gesetzlichen Erbfolge aussieht:
Bekommt der überlebende Ehegatte automatisch alles?
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Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn kein oder kein gültiges Testament vorhanden ist.
Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland ist nicht ganz unkompliziert. Was die nächsten Angehörigen, also den Ehegatten und die Kinder (oder, falls vorverstorben, die weiteren Abkömmlinge) angeht, gilt:
Der Ehegatte erbt neben den Abkömmlingen.
Geerbt wird allerdings nicht nach Gegenständen, sondern nach Erbquoten:
Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten bestimmt sich danach, in welchem Güterstand der Erblasser und der Ehegatte verheiratet waren. In jedem Fall beträgt die gesetzliche Erbquote des Ehegatten ein Viertel vom Netto-Nachlass, d.h. vom Brutto-Nachlass abzüglich der Schulden.
Wichtig: Nur wenn der verstorbene Ehegatte keine Verwandten der ersten Ordnung (Kinder oder Enkel) oder der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen) hinterlässt, erbt der überlebende Ehegatte alles! Ansonsten muss er sich den Nachlass mit den Kindern oder weiter entfernten Angehörigen des Erblassers teilen.
Um dies zu vermeiden, sollten Sie als Ehegatten, sofern Sie keine Kinder haben, unbedingt ein Testament errichten! Lesen Sie hierzu: „Beratung Testamentsgestaltung: Testieren, aber richtig“
Die Güterstände:
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Kein Ehevertrag: Wurde kein Ehevertrag geschlossen, lebten die Eheleute im gesetzlichen Teil der Zugewinngemeinschaft. Dann bekommt der überlebende Ehegatte ein Viertel zuzüglich einem weiteren Viertel als pauschalem Zugewinnausgleich, und zwar unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte während der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet hatte oder nicht. Das nennt man die erbrechtliche Lösung.
Die Kinder oder die sonstigen Abkömmlinge des Erblassers teilen sich die verbleibende Hälfte zu gleichen Anteilen. Bei zwei Kindern z.B. beläuft sich die gesetzliche Erbquote auf je ein Viertel und bei drei Kindern auf je ein Sechstel.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der überlebende Ehegatte aber das Erbe ausschlagen und den konkreten Zugewinnausgleich geltend machen sowie seinen kleinen Pflichtteil von einem Achtel. Das nennt man die güterrechtliche Lösung.
Lesen Sie hierzu mehr unter „Erbausschlagung: Die taktischen Ausschlagungsrechte"
Ehevertrag: Mit einem Ehevertrag (der nur vor einem Notar geschlossen werden kann!) vereinbaren die Eheleute entweder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder einen anderen Güterstand, als da sind die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und der Deutsch-Französische Wahlgüterstand.
Gütertrennung: Der in Gütertrennung lebende Ehegatte bekommt in jedem Fall ein Viertel. Sind nur ein oder zwei Kinder vorhanden, erbt er mit ihnen zu gleichen Anteilen.
Gütergemeinschaft: Gütergemeinschaft heißt, dassdas Vermögen beider Ehegatten verschmilzt und zu einem Gesamtgut wird, an dem jeder Ehegatte hälftig beteiligt ist. Der in Gütergemeinschaft lebende Ehegatte erbt von der Hälfte des verstorbenen Ehegatten zu einem Viertel.
Wahl-Zugewinngemeinschaft: Hier gilt das Gleiche wie bei der Gütergemeinschaft.
Ehegatte ist mit dem Erblasser verwandt:
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In dem Fall bekommt der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil noch den gesetzlichen Erbteil des Verwandtschaftsgrades.
Erbrecht der Enkel: Haben Enkel ein Pflichtteilsrecht?
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Ja, wenn der Sohn oder die Tochter des Erblassers, also der Vater oder die Mutter des Enkels, vor dem Erblasser verstorben (vorverstorben) ist. In diesem Fall „rutscht“ der Enkel in die Position des ihn eigentlich verdrängenden Kindes hinein.
Lesen Sie hierzu „Falls Sie enterbt wurden: Ihr Pflichtteil“
Was ist eine Erbanfechtung? Kann ich z.B. den Erbteil eines Geschwisters anfechten?
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Eine „Erbanfechtung“ untechnisch gesprochen ist ein Vorgehen gegen ein bestehendes Testament, sei es in einem Erbscheinsverfahren oder in einer Erbenfeststellungsklage – „Erbscheinsverfahren und Erbenfeststellungsklage“.
So können Sie zum Beispiel feststellen lassen, dass ein Testament ungültig und eine verfügte Erbeinsetzung hinfällig ist, etwa, weil das Testament nicht formgültig errichtet oder gar gefälscht war oder weil der Testator bei Errichtung des Testaments nicht testierfähig war.
Eine Erbanfechtung im technischen Sinn ist eine Rechtshandlung, die erhoben wird, weil
- der Testator sich bei Errichtung des Testaments getäuscht hat (Irrtum) oder bedroht worden war (Drohung),
- wenn er bei Errichtung des Testaments unbewusst einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, z.B. ein ihm unbekanntes nichteheliches Kind oder einen späteren Ehegatten,
- oder weil der zum Erben Berufene Erbunwürdig ist, was nur in ganz engen Grenzen der Fall sein kann.
Anfechtungsberechtigt ist, wem die Aufhebung der inkriminierten letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
Die Anfechtungserklärung ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Und sie kann nur binnen eines Jahres abgegeben werden, seit der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Wie man als Erbe an die Bankkonten des Verstorbenen kommt:
Bekannte Konten:
Unbekannte Konten:
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Wenn Sie keine Kontovollmacht haben: Weisen Sie sich gegenüber den Kreditinstituten aus mit Ihrem Personalausweis sowie der Sterbeurkunde und dem Testament nebst Eröffnungsprotokoll, um Ihre Erbenstellung nachzuweisen.
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Hier bestehen folgende Recherchemöglichkeiten, die allerdings alle dauern und kosten:
- Bundesverband deutscher Banken e.V.
- Deutscher Sparkassen- und Giroverband
- Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken
- Bundesamt für Finanzdienstleistungen – Stammdatenauskunft
Muss das Erbe beim Finanzamt angezeigt werden
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Grundsätzlich ja, und zwar gleichgültig, wie groß der Nachlass ist. Die Anzeige muss binnen drei Monaten seit Ihrer Kenntnisnahme von dem Erbfall und Ihrer Erbenstellung erfolgen.
Ausnahme: Keine Anzeige ist erforderlich, wenn „der Erwerb“ (die Erbschaft) auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. In diesen Fällen wird das Finanzamt für Erbschaft- und Schenkungsteuer sich selbst bei Ihnen melden.
Im übrigen sind auch die Banken verpflichtet, Todesfälle ihrer Kunden den Finanzämtern anzuzeigen, und zwar ab einem Guthaben von 5.000 Euro.
Lesen Sie hierzu auch „Was tun im Erbfall“
Muss eine lebzeitige Schenkung beim Finanzamt angezeigt werden?
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Grundsätzlich ja, anzeigepflichtig ist sowohl der Beschenkte als auch der Schenker.
Ausnahme: Der Verkehrswert der Schenkung liegt innerhalb des für den Beschenkten geltenden Freibetrags.
Es heißt, alle zehn Jahre könne eine Schenkung innerhalb des Freibetrags steuerfrei erfolgen. Das stimmt aber nur, wenn vorherige Schenkungen dem Finanzamt angezeigt wurden. Denn die „jährliche Abschmelzung“ von einem Zehntel der Summe tritt nur dann ein, wenn eine vorherige Schenkung angezeigt worden war.
Gemeinschaftskonten: Wie sie „auseinanderdividiert“ werden
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Leider ist es häufig so, dass Ehegatten Gemeinschaftskonten (Und-Konten oder Oder-Konten) führen. Dies kann schenkungsteuerlich bzw. erbschaftsteuerlich überaus misslich für den ärmeren Ehegatten werden, wenn die jeweiligen Guthaben maßgeblich auf den Einkünften des betuchteren Ehegatten beruhen.
Die jeweiligen Guthaben müssen auf ihre Ursachen hin untersucht werden. Nur im Zweifel, das heißt, wenn die Urheberschaft des Guthabens nicht mehr nachvollziehbar ist, gilt, dass das Guthaben beiden Kontoinhabern je zur Hälfte zusteht.
Das Konto des Verstorbenen wurde „abgeräumt“
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Ob Sie das Geld zurückbekommen, hängt davon ab, ob der „Abräumer“ befugt oder unbefugt war.
Gegen Zugriffe Unbefugter, z.B. bei EC- oder Kreditkartendiebstählen, sind die Banken versichert und die Versicherung tritt in der Regel ein, wenn das Abhandenkommen von Karten oder Zugriffsdaten unverzüglich zur Sperrung gemeldet worden war.
Gegen Zugriffe Befugter ist leider wenig auszurichten: Wenn die Person eine Bankvollmacht oder eine Generalvollmacht hatte, war sie im Verhältnis zur Bank berechtigt, über das Guthaben zu verfügen. Sie müssen sich dann beim „Plünderer“ schadlos halten.
Wichtig: Zeigen Sie der Bank umgehend Ihre Erbenstellung an und widerrufen Sie alle an andere Personen erteilten Vollmachten!
Wie man mit „Schwarzgeld“ des Verstorbenen umgeht
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Wenn Sie den Verdacht haben, dass der Verstorbene erhebliche Mengen „Schwarzgeld“ angehäuft hat, z.B. daheim oder in einem Tresor, melden Sie diese Funde proaktiv beim Finanzamt! Für Steuerverkürzungen des Verstorbenen wird man Sie nicht belangen können, wohl aber für Säumniszuschlage und – zinsen.
Wie verhalte ich mich gegenüber einem Generalbevollmächtigten des Verstorbenen?
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Es kommt darauf an, für welche Situationen die Vollmacht erteilt worden war:
Eine nur für die Lebzeiten des Vollmachtgebers erteilte Vollmacht ist mit dessen Tod erloschen. Über den Tod hinaus wirkt die transmortale und ab dem Erbfall wirkt die postmortale Vollmacht. Der Bevollmächtigte ist also mit einer transmortalen und einer postmortalen Vollmacht (weiterhin) befugt, für den Verstorbenen bzw. für den Nachlass zu handeln.
Es kann für die Erben durchaus komfortabel sein, wenn ein Generalbevollmächtigter weiterhin tätig ist und den Nachlass regelt. Es kann aber auch gefährlich sein. Wenn Sie als Erbe den Verdacht haben, dass der Generalbevollmächtigte nicht in Ihrem Sinne handelt, dann widerrufen Sie die Vollmacht und fordern deren Rückgabe an Sie – am besten mit eingeschriebenem Brief.
Wichtig: Teilen Sie den Widerruf der Vollmacht all denjenigen Personen und Institutionen mit, von denen Sie wissen, dass der Generalbevollmächtigte ihnen gegenüber im Namen des Verstorbenen bzw. im Namen des Nachlasses tätig geworden war.
Und: Fordern Sie den Generalbevollmächtigten unter Fristsetzung auf, Ihnen über sein Handeln Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen unter Vorlage aller Belege (Quittungen tec.), denn hierzu ist er verpflichtet.
Lesen Sie hierzu auch weiter bei „Generalvorsorgevollmacht“
Wie verhalte ich mich gegenüber einem Testamentsvollstrecker
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Der Testamentsvollstrecker ist sozusagen der „verlängerte Arm“ des Erblassers und daher bei den Erben meist nicht beliebt. Seine Aufgabe ist entweder die Regelung des Nachlasses (Abwicklungsvollstreckung) oder dessen dauerhafte Verwaltung (Dauervollstreckung).
Eine Testamentsvollstreckung setzt voraus, dass der Erblasser testamentarisch eine Testamentsvollstreckung angeordnet und einen Testamentsvollstrecker entweder ausdrücklich benannt oder das Nachlassgericht ersucht hat, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Ein Testamentsvollstrecker hat weitreichende Befugnisse, aber es gibt auch Verbote, die er beachten muss. Seine „heiligste Pflicht“ ist die unverzügliche Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Nur wenn der Testamentsvollstrecker gegen ein Verbot handelt oder eine erhebliche Pflichtverletzung begeht, besteht ein Grund für seine Entlassung, die die Erben beim Nachlassgericht beantragen müssen.
Angesichts dieser starken Stellung des Testamentsvollstreckers ist es für die Erben sinnvoll, mit ihm zu kooperieren. Ebenso sinnvoll ist es aber auch, ihm „auf die Finger zu schauen“ und darauf zu achten, dass er sein Amt pflichtgemäß ausübt.
Lesen Sie hierzu auch „Testamentsvollstreckung“
Es fehlen Gegenstände aus dem Nachlass
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Leider dauert es oft recht lang, bis ein Testament vom Nachlassgericht eröffnet und damit der oder die Erben offiziell festgestellt werden. Diese Schwebezeit ist für die Betroffenen überaus ärgerlich.
Wenn der Erblasser Ihnen eine trans- oder postmortale Generalvollmacht erteilt hatte, ist es schon im eigenen Interesse überaus sinnvoll, den Nachlass eingehend zu sichten, am besten mit Fotos und Videoaufnahmen, und diese den Erben zugänglich zu machen. Zugleich sollten Sie dafür sorgen, dass kein Unbefugter sich am Nachlass vergreifen kann, und diesbezügliche Absprachen mit den Erben treffen.
Wenn Sie sicher wissen, dass Sie Miterbe sind, sollten Sie ebenso verfahren.
Wenn sich später erweist, dass Gegenstände nicht mehr da sind, erstatten Sie eine Strafanzeige, sei es gegen unbekannt, denn eine solche wird für die Hausratversicherung des Verstorbenen benötigt.
Stellt sich heraus, dass einer der Miterben die Sache an sich genommen hat, dann fordern Sie ihn zur Herausgabe an den Nachlass, notfalls unter Klageandrohung, auf.
Erbengemeinschaften und Behörden
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Eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist keine Gesellschaft, wie zum Beispiel eine XY-GmbH. Während eine Gesellschaft eine Juristische Person ist, die durch ihre Organe (z.B. die Geschäftsführung) handelt, ist eine Erbengemeinschaft keine Juristische Person, sondern bloß eine Gesamthandsgemeinschaft:
Jedem einzelnen Erben gehört der Nachlass „zur gesamten Hand“ mit den übrigen Miterben. Deswegen hat eine Erbengemeinschaft auch kein Organ, durch das sie handeln kann. Recht abstrakt….
Die Folge: Wenn ein Amt von einer Erbengemeinschaft etwas begehrt (z.B. die Abgabe einer Steuererklärung für den Erblasser) bzw. einen Verwaltungsakt (z.B. einen Grundsteuerbescheid) gegen die Erbengemeinschaft erlassen will, dann muss sie sich an jeden einzelnen Erben wenden, etwa wie folgt:
„An Frau ……… als Mitglied der Erbengemeinschaft nach ………., verst. am …..“.
Ansonsten ist der Bescheid oder die Aufforderung unwirksam.
Lesen Sie gern weiter bei „Beratung von Alleinerben und Erbengemeinschaften“ – Link! -
Lesen Sie auch meinen Rechtstipp bei Anwalt.de:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-unfaehige-erbengemeinschaft-195612.html
Was heißt „vererben“ und was heißt „vermachen“?
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Das sind die klassischen Fragen, die sich bei einem laienhaft verfassten Testament stellen: „Meinem Sohn vererbe ich mein Haus und meiner Tochter vermache ich das Grundstück in X.“ Was soll denn nun gelten?
Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Verstorbenen: Er tritt mit Eintritt des Erbfalls voll und ganz in die Rechtsposition des Verstorbenen ein, mit allen Rechten und Pflichten. Das heißt: Er bekommt alles, muss aber auch um alles kümmern, zum Beispiel alle Schulden des Erblassers begleichen. Wenn man jemandem etwas „vererbt“, heißt das rechtstechnisch, dass der Begünstigte der alleinige Rechtsnachfolger werden soll, und wenn man mehreren Personen etwas „vererbt“, heißt das, dass diese Personen Miterben werden sollen.
„Vermachen“ hingegen heißt, dass der Begünstigte einen Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll, ohne Erbe, also Rechtsnachfolger zu werden.
Leider werden diese Begriffe im Volksmund synonym verwendet, was bei laienhaft verfassten Testamenten immer zur Folge hat, dass diese ausgelegt werden müssen: Was hat der Erblasser wirklich gewollt? Und derlei Auslegungsfragen können meist nur durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt werden.
Was ist ein Vermächtnis und was ist eine Auflage?
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Ein Vermächtnis verschafft dem Begünstigten einen Anspruch auf Erfüllung gegen den Nachlass bzw. gegen die Erben: Notfalls im Klagewege kann der Vermächtnisbegünstigte die Erfüllung des Vermächtnisses verlangen.
Eine Auflage hingegen ist nur eine Pflicht, die dem Erben (oder auch einem Vermächtnisnehmer) auferlegt wird: Meist handelt es sich um die Pflicht zur Pflege des Haustiers.
Im Gegensatz zum Anspruch aus einem Vermächtnis ist ein Anspruch aus einer Auflage aber nicht einklagbar. Wenn der Erblasser eine Vollziehung der Auflage sicherstellen will, sollte er zu diesem bestimmten Zweck einen Testamentsvollstrecker ernennen.
In diesem Sinne:
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