Rechtsanwältin Kathrin Fedder-Wendt lächelt in die Kamera

Neue Entscheidungen im Erbrecht

Manchmal ist es hilfreich, eine gerichtliche Entscheidung zu einem Problem zu lesen, das dem eigenen Problem ähnelt, um die eigene Situation besser einschätzen zu können. Letztendlich aber sollten Sie das durch meine anwaltliche Beratung klären lassen.

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Pflichtteilsanspruch: Wann die Verjährung beginnt

Die meisten Ansprüche verjähren. Dass eine Verjährungsfrist zu laufen beginnt, setzt aber die Kenntnis des Gläubigers von dem Bestehen seines Anspruchs voraus. Beispiel: Der Pflichtteilsberechtigte erlangt Kenntnis von seinem Pflichtteilsanspruch, wenn er weiß, dass er enterbt wurde. Was aber gilt für den Beginn der Verjährungsfrist, wenn der Pflichtteilsberechtigte begründete Zweifel hat daran, dass das ihn enterbende Testament wirksam ist?

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Der Haken bei der Pflichtteilsentziehung

Der Pflichtteil eines nahen Angehörigen kann nur in wenigen Ausnahmefällen und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen von der Person, die ein Testament verfassen will, weggenommen werden.

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Wann Kinder finanziell für den Lebensunterhalt ihrer Eltern einstehen müssen

Nicht nur sind Eltern den Kindern unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltspflichtig; vielmehr gilt dies umgekehrt auch für die Kinder gegenüber ihren Eltern. Vielfach ist es dann so, dass die Eltern sich scheuen, Forderungen an ihre Kinder zu stellen, und es vorziehen, sich an das Sozialamt zu wenden. Das Sozialamt leitet dann den elterlichen Anspruch gegen die Kinder auf sich über und wendet sich wiederum an die Kinder, um diese zur Zahlung aufzufordern.

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Gebührenfreie Grundbuchumschreibungen nach einem Erbfall

Beim Verkauf oder Erbe einer Immobilie fallen Grundbuchgebühren an, die sich nach dem Wert der Immobilie richten. Wer allerdings eine Immobilie erbt und die Grundbuchänderung innerhalb von zwei Jahren beantragt, spart diese Gebühren. So sollen Erben motiviert werden, schnell zu handeln. Was aber, wenn die zwei-Jahres-Frist überschritten wird, etwa durch unglückliche Umstände?

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Amtsgericht Duisburg zur zeitlichen Grenze, binnen derer ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis vorzulegen hat

Testamentsvollstrecker sind bei den Erben nicht beliebt, weil sie gewissermaßen als „verlängerter Arm des Erblassers“ mit einer Vielzahl von Rechten ausgestattet sind. Insofern trachtet so manch ein Erbe danach, den Testamentsvollstrecker „loszuwerden“, etwa, indem er ihm die Verletzung einer Kardinalspflicht vorwirft.

Zu den „heiligen Pflichten“ des Testamentsvollstreckers gehört es, den Nachlass zu sichten und den Erben „unverzüglich“ ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. „Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Verzögern“. So manch eine Erstellung eines Nachlassverzeichnisses kann sich aber hinziehen, etwa wenn der Nachlass unübersichtlich ist. Wie lange sich ein Testamentsvollstrecker Zeit nehmen darf, wird von den Gerichten je nach Einzelfall entschieden. Im vorliegenden Fall war der Zeitraum recht lang. Dass er dennoch nicht zu lang war, hat das Amtsgericht Duisburg in einem Beschluss entschieden.

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