Erbfall: Wie Sie schnell handeln, um Verluste zu vermeiden
Ist der Erbfall und damit der Ernstfall eingetreten, gilt es bei aller seelischen Belastung schnell zu handeln, um Schaden vom Nachlass abzuwenden.
Zunächst benötigen Sie eine amtliche Sterbeurkunde, die Sie bei dem für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Standesamt bekommen - gegen Vorlage des vom Arzt ausgestellten Totenscheins. Um die Beschaffung einer von Ihnen vorgegebenen Anzahl von Sterbeurkunden kümmert sich sonst auch der Bestatter.
Die Sterbeurkunde sollten bzw. müssen Sie den Vertragspartnern des Erblassers in Kopie vorlegen, zusammen mit einer Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls, um Ihre Erbenstellung nachzuweisen.
Wenn Sie eine Generalvollmacht mit Wirkung ab Eintritt des Todesfalls oder über den Tod hinaus haben, müssen Sie allerdings nicht erst die – oft lang dauernde – Testamentseröffnung abwarten, sondern können sofort tätig werden.
Verträge und laufende Zahlungsverpflichtungen
Nur die Verträge, bei denen allein der Erblasser die Leistung erbringen kann, enden automatisch mit dessen Tod.
Die wichtigsten: Arbeitsvertrag, private Krankenversicherung, Vereinbarungen mit ambulanten Pflegediensten und Pflegeheimvertrag.
Hier ist - von anderslautenden Vertragsbedingungen abgesehen - keine Kündigung nötig, aber der Todesfall sollte möglichst schnell schriftlich angezeigt werden.
-
Nur die Verträge, bei denen allein der Erblasser die Leistung erbringen kann, enden automatisch mit dessen Tod. Die wichtigsten: Arbeitsvertrag, private Krankenversicherung, Vereinbarungen mit ambulanten Pflegediensten und Pflegeheimvertrag.
Hier ist - von anderslautenden Vertragsbedingungen abgesehen - keine Kündigung nötig, aber der Todesfall sollte möglichst schnell schriftlich angezeigt werden.
-
Bei der Abmeldung von der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigen Sie bitte eine etwaige Mitversicherung von Familienmitgliedern, die vier Wochen nach dem Todesfall ausläuft. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, muss schnell gehandelt werden!
-
Hier ist ebenfalls schnelles Handeln angesagt, denn es steht viel Geld auf dem Spiel: Die meisten Versicherer verlangen in ihren Versicherungsbedingungen (Blick in die Police!) eine Anzeige des Todesfalls innerhalb einer sehr kurzen Frist von 72 oder auch nur 48 Stunden (weil der Versicherer womöglich eine Obduktion fordert). Wer die Frist ohne plausiblen Grund versäumt, riskiert den Versicherungsschutz!
-
Ist nur der Verstorbene haftpflichtversichert, endet die Versicherung automatisch mit dessen Tod. Bei Familienversicherungen gilt, dass der mitversicherte Ehepartner in den Vertrag eintritt, wenn er den nächsten Beitrag zahlt.
Objektbezogene Haftpflichtpolicen (z.B. für Haus und Auto) gelten über den Tod hinaus und müssen von den Erben gekündigt werden, wenn diese den Vertrag nicht übernehmen wollen. -
Den Vermieter schnell informieren, denn der Ehe- oder Lebenspartner, die Kinder, andere Verwandte oder Dritte können, wenn sie möchten, in den Mietvertrag eintreten, sofern sie mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Die Erben selbst, sofern von den genannten Personen verschieden, treten in den Mietvertrag erst ein, wenn niemand aus der früheren Lebensgemeinschaft den Vertrag übernimmt.
Sowohl die Erben als auch der Vermieter können einen Monat lang überlegen, ob sie den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende beenden wollen.Für ein gemietetes Zimmer oder Apartment in einem Senioren - oder Pflegeheim gilt in der Regel, dass dies schnellstmöglich zu räumen ist.
-
Sie endet zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern kein Mitglied der Lebensgemeinschaft oder Erbe die Wohnung übernehmen möchte. Informiert werden muss der Versicherer - wie auch alle anderen Versicherer - in jedem Fall.
-
Sie endet nicht automatisch mit dem Todesfall, damit diejenigen, die in der Immobilie wohnen bleiben, geschützt sind.
-
Das Sichten all der kleineren Verträge ist mühsam, aber wichtig (arbeiten Sie sich notfalls durch die Kontoauszüge der letzten Jahre). Meist gibt es kein Sonderkündigungsrecht für den Todesfall; es kann je nach Kulanz des Vertragspartners aber ausgehandelt werden.
Vorsicht mit dem vorschnellen Kündigen von Mobilfunkverträgen und Verträgen mit Onlinediensten, denn Sie könnten den Zugriff auf den digitalen Nachlass (die Internetauftritte) des Erblassers verlieren.
-
Auch diese Verträge müssen fristgerecht gekündigt und bezahlt werden.
Vereinsmitgliedschaften sind an die Person des Mitglieds gebunden und enden mit dessen Tod, der natürlich auch angezeigt werden muss. Anderes gilt i.d.R. für Mitgliedschaften im Fitnessstudio; meist kann der Erbe sie übernehmen, wenn er sie nicht kündigt. -
Bezieht der Verstorbene Versorgungsleistungen, z.B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder eine staatliche oder auch private Rente (Deutsche Rentenversicherung, Versorgungswerk, Betriebsrente o.ä.), so ist der Todesfall dem Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Versorgungsträger Hinterbliebene absichert! Überzahlte Leistungen können den Hinterbliebenen durchaus Ärger einbringen.
Die Vermögenswerte und die Schulden des Erblassers
Nehmen Sie sich sehr bald nach dem Todesfall Zeit, um sich einen Überblick über den Nachlass, über dessen Vermögenswerte und vor allem über die Schulden zu verschaffen!
-
Wenn Ihnen nicht genau bekannt ist, wo der Erblasser innerhalb der Bundesrepublik Konten unterhalten hat, können Sie folgende Institutionen unter dem Service Kontonachforschung kontaktieren:
- Bundesverband deutscher Banken e.V.,
- Deutscher Sparkassen- und Giroverband,
- Bundesverband der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken,
- ebenso wie Mastercard, Visacard, Amex und PayPal
und schließlich
- eine Stammdatenauskunft beim Bundesamt für Finanzdienstleistungen einholen.
Sie müssen jeweils Ihre Erbenstellung belegen oder Ihre sonstige Befugnis (z.B. als Testamentsvollstrecker). Auch sind die Auskünfte gebührenpflichtig und die Antworten können dauern. -
Fragen Sie beim Wohnsitz-Finanzamt des Erblassers nach, ob er seine Steuererklärungen alle abgegeben hat, welche Erklärungen ggfls. noch ausstehen und welche Zahlungen.
-
Hier geht es nicht nur um Twitter- oder E-Mail-Accounts, Bilder oder Videos auf Instagram, sondern oft um die Fotosammlungen der ganzen Familie oder gar um Geschäftsunterlagen und Betriebsgeheimnisse, die in irgendwelchen Clouds abgespeichert sind und die nach dem Tod des Erblassers ohne dessen Zugangsdaten unerreichbar werden.
Hat der Erblasser keine Verfügung über seinen digitalen Nachlass getroffen und auch keine Zugangsdaten hinterlassen und lassen die Onlinedienste nicht mit sich reden, müssen diese notfalls auf ein Ermöglichen des Zugangs zu dem betreffenden Account verklagt werden.
Lesen Sie gern auch meine Rechtstipps bei Anwalt.de rund um das Testament, vor allem zum Thema Testamentsgestaltung und wie sie misslingen kann:
In diesem Sinne:
Gehen wir Ihr Problem an!
Sie suchen jemanden, der Sie allgemein oder in einem konkreten Fall berät oder vertritt? Dann kontaktieren Sie mich unverbindlich per Telefon, per E-Mail oder auf dem Kontaktformular und schildern mir Ihr Anliegen.
Ich setze mich zeitnah mit Ihnen in Verbindung und wir besprechen, ob und wie ich Ihnen helfen kann und zu welchen Konditionen.