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So wird festgestellt, wer Erbe ist

Häufiger ist es unklar, wer überhaupt Erbe geworden ist oder wer welche Erbquote geerbt hat.

Sei es, dass ein Testament unklar ist, dass es mehrere widersprüchliche Testamente gibt oder dass plötzlich ein bisher unbekannter Erbe (oder Scheinerbe) auftaucht.

Meist ist es Sache des Nachlassgerichtes, im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins festzustellen, wer Erbe ist. Möglich ist aber auch, dass ein oder mehrere Erben eine Erbenfeststellungsklage erheben.

Wie festgestellt wird, wer Erbe geworden ist und wer zu welcher Quote geerbt hat

  • Einen Erbschein benötigt, wer eine Immobilie geerbt hat und als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden muss. Dies aber auch nur, sofern der Erblasser kein notariell beurkundetes Testament errichtet hat.

    In einem Erbscheinsverfahren beantragt der Antragsteller die Erteilung eines Alleinerbscheins oder die Erteilung eines Erbscheins in Höhe einer bestimmten Erbquote (es gibt noch weitere mögliche Anträge). Sache des Nachlassgerichtes ist es sodann, festzustellen, ob die Tatsachen, die das Gericht von sich aus ermitteln muss, ausreichen, um dem Antrag stattzugeben.

    Ein Erbschein ist allerdings nur ein Testat, ein Zeugnis. Wenn sich später ergibt, dass die Feststellungen des Nachlassgerichtes unzureichend waren, etwa, weil ein neuer Erbe aufgetaucht ist, dann muss der Erbschein wieder eingezogen werden. Der Erbschein ist also nicht rechtsbegründend für eine Erbenstellung.

    Lesen Sie hierzu gern weiter unter „FAQ´s: Wann Sie einen Erbschein benötigen“ und unter „News: OLG Karlsruhe zur Gebührenbefreiung von Grundbuchumschreibungen nach dem Erbfall“

  • Rechtsbegründend für eine Erbenstellung ist nur die Erbenfeststellungsklage im Rahmen eines streitigen Gerichtsverfahrens, das allerdings deutlich kostenträchtiger werden kann als ein Erbscheinsverfahren.

    Stellt sich im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage heraus, dass die Rechtslage anders ist, als von Seiten des Nachlassgerichtes in einem Erbscheinsverfahrens festgestellt, so muss der – unrichtige – Erbschein eingezogen werden.

  • Möglich - und im Übrigen zeit-, nerven-, sowie kostensparender! - ist es schließlich, dass alle Beteiligten sich friedlich im Rahmen eines Auslegungsvertrages auf eine bestimmte Auslegung eines Testamentes und entsprechende Feststellungen von Erben und Erbquoten im Rahmen des Zulässigen einigen und das Gericht ersuchen, dem Auslegungsvertrag zuzustimmen.

Ich vertrete Sie gern.

Lesen Sie hier auch meinen Rechtstipp bei Anwalt.de zum Erbscheinsverfahren;

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erbscheinsverfahren-nachweis-der-aufhebung-einer-frueheren-ehe-216749.html

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