Amtsgericht Duisburg zur zeitlichen Grenze, binnen derer ein Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis vorzulegen hat

Zusammenfassung: Testamentsvollstrecker sind bei den Erben nicht beliebt, weil sie gewissermaßen als „verlängerter Arm des Erblassers“ mit einer Vielzahl von Rechten ausgestattet sind. Insofern trachtet so manch ein Erbe danach, den Testamentsvollstrecker „loszuwerden“, etwa, indem er ihm die Verletzung einer Kardinalspflicht vorwirft.

Zu den „heiligen Pflichten“ des Testamentsvollstreckers gehört es, den Nachlass zu sichten und den Erben „unverzüglich“ ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. „Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Verzögern“. So manch eine Erstellung eines Nachlassverzeichnisses kann sich aber hinziehen, etwa wenn der Nachlass unübersichtlich ist. Wie lange sich ein Testamentsvollstrecker Zeit nehmen darf, wird von den Gerichten je nach Einzelfall entschieden. Im vorliegenden Fall war der Zeitraum recht lang. Dass er dennoch nicht zu lang war, hat das Amtsgericht Duisburg in einem Beschluss entschieden.

 

Sachverhalt: Ein Testamentsvollstrecker hatte im Juni 2021 erklärt, das ihm testamentarisch von der im Mai 2021 verstorbenen Erblasserin übertragene Amt der Nachlassverwaltung anzunehmen.

Im Juli 2021 wurde der Testamentsvollstrecker von dem Anwalt der Erben aufgefordert, das Nachlassverzeichnis bis zum 30.07.2021 zu erstellen. Im August wandte sich der Testamentsvollstrecker an das Amtsgericht, damit dieses eine amtliche Nachlassaufnahme vornehme.

Nachdem die dem Testamentsvollstrecker gesetzte Frist abgelaufen war, beantragten die Erben am 30.07.2021 beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung und die Ernennung eines Ersatz-Testamentsvollstreckers; der Testamentsvollstrecker beantragte die Zurückweisung des Antrags.

Im August 2021 legte der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis vor. Zuvor hatte er die Erstellung von Gutachten über die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände (Hausgrundstück, Hausrat) in Auftrag gegeben.

 

Das Amtsgericht wies den Antrag der Erben auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zurück, denn er habe das Nachlassverzeichnis unverzüglich erstellt.

 

Die Pflicht zur „unverzüglichen“ Erstellung eines Nachlassverzeichnisses bedeute nicht, dass dieses innerhalb weniger Wochen nach Amtsübernahme seitens des Testamentsvollstreckers vorliegen müsse. Die Zeitspanne, die dem Testamentsvollstrecker zuzubilligen sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, vor allem vom Umfang und der Komplexität des Sachverhalts und von vorhandenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Nachlassmasse. Vorliegend bestand der Nachlass nicht nur aus einem Grundstück mit Einfamilienhaus und Hausrat, sondern auch aus Anteilen an zwei Gesellschaften. Im Einzelfall, so das Amtsgericht, könne sogar ein Zeitraum von zwei Jahren unbedenklich sein.

 

Die Erben hatten weiterhin geltend gemacht, das Nachlassverzeichnis sei unvollständig gewesen, und dem Testamentsvollstrecker diverse Fehler bei der Ermittlung der Nachlassgegenstände vorgehalten. Die Auslassungen der Gegenstände allerdings hatte der Testamentsvollstrecker korrigiert.

Auch hier folgte das Amtsgericht den Erben nicht: Sachliche Fehler im Nachlassverzeichnis führten nicht ohne Weiteres zur Entlassung des Testamentsvollstreckers. Einen wichtigen Grund zur Amtsenthebung böten sie nur, wenn die Fehler Ausdruck einer grob nachlässigen oder gar böswillig fehlerhaften Amtsführung seien. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zudem habe der Testamentsvollstrecker die Fehler alsbald berichtigt (Amtsgericht Duisburg, Beschluss v. 04.04.2022, Az. 12 VI 246/21; ZErb 2024, 71 ff).

 

Lesen Sie hier mehr zur Testamentsvollstreckung Link zu Unterseite „Testamentsvollstreckung“ und Link zu Tab 4 „Wie verhalte ich mich gegenüber einem Testamentsvollstrecker“

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