Pflichtteilsanspruch: Wann die Verjährung beginnt
Der Pflichtteilsanspruch verjährt leider recht schnell: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (im günstigsten Fall sogar fast vier Jahre), § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen mit dem Schluss des Jahres (also mit dem 31.12.), in welchem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs.1 Ziff.2 BGB, und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen (also von der Enterbung) und von der Person des Schuldners (des Erben) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs.1 Zff. 2 BGB.
Was aber, wenn der Pflichtteilsberechtigte das Testament, in welchem er enterbt wurde, „anficht“, z.B. wegen (tatsächlicher oder vermeintlicher) Testierunfähigkeit des Erblassers aufgrund von Demenz oder wegen Unterschriftsfälschung?
Mit dieser Frage hat sich das OLG Hamm befasst.
Das OLG Hamm zur Frage, wann der Pflichtteilsberechtigte „Kenntnis“ von seiner Enterbung hat, wenn im Erbscheinsverfahren ein Sachverständigengutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers eingeholt wird.
Der Sachverhalt: Der Erblasser hatte einen Sohn aus erster Ehe, war nach Spanien übergesiedelt und hatte erneut geheiratet. In 2003 und in 2007 hatte der Erblasser in Spanien notarielle Testamente beurkunden lassen, in denen er seinen Sohn als alleinigen Erben eingesetzt hatte. Mit einem weiteren notariellen Testament von 2009 hatte der Erblasser seine vorherigen Testamente widerrufen und seine zweite Ehefrau zur alleinigen Erbin eingesetzt.
Der Erblasser verstarb in 2015. Ebenfalls in 2015 erfuhr der Sohn von dem Tod und dem Testament seines Vaters aus 2009.
Demnach wäre der Pflichtteilsanspruch des Sohnes am 31.12.2018 verjährt.
Im Jahr 2016 beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben seines Vaters ausweist. Der Antrag wurde gestützt auf das Testament von 2003 und auf den Vortrag des Sohnes, wonach sein Vater wegen verschiedener schwerer Erkrankungen ab dem Jahr 2006 testierunfähig gewesen sei. In 2017 beantragte auch die zweite Ehefrau einen Erbschein aufgrund des Testaments 2009, der sie als alleinige Erbin ausweist. Das Amtsgericht erteilte der zweiten Ehefrau den beantragten Erbschein, wogegen der Sohn Beschwerde beim OLG Hamm einlegte.
Das OLG Hamm holte ein Sachverständigengutachten ein über die Testierfähigkeit des Erblassers in 2009. Im August 2019 gelangte der Sachverständige zu der Feststellung, dass die Testierfähigkeit in 2009 gegeben gewesen sei, weshalb die zweite Ehefrau schließlich den Erbschein erhielt.
Ende 2019 reichte der Sohn Klage vor dem Landgericht Bochum gegen seine Stiefmutter Stufenklage ein auf Auskunft über den Nachlassbestand und Zahlung seines Pflichtteilsanspruchs. Das Landgericht Bochum wies die Klage ab, weil die Stiefmutter die Verjährung der Ansprüche geltend gemacht hatte – zu Recht, wie das Landgericht befand.
Der Sohn ging in die Berufung und hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm schließlich Erfolg.
Die wesentlichen Entscheidungsgründe des OLG Hamm: Das OLG Hamm gelangte zu der Auffassung, dass der Auskunftsanspruch des Sohnes über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (und damit auch alle anderen Ansprüche) in dem Zeitpunkt, in dem der Sohn die Klage erhoben hatte, nicht verjährt gewesen sei.
Die Voraussetzungen des § 199 Abs.1 BGB (also des Beginns der Verjährungsfrist), so das OLG, seien in der Person des Klägers im Jahr 2015 noch nicht gegeben gewesen. Der Sohn habe zwar Kenntnis von dem Tod des Erblassers und von dem ihn enterbenden Testament aus 2009 gehabt. Er habe aber erst mit der Übersendung des Gutachtens an ihn am 21. August 2019 Kenntnis von der Wirksamkeit des Testaments und damit von der Wirksamkeit der ihn enterbenden Verfügung erlangt.
Die Kenntnis von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung setze voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der Verfügung erkannt habe. Diese notwendige Kenntnis könne aber fehlen, wenn der Pflichtteilsberechtigte infolge eines Tatsachen- oder eines Rechtsirrtums davon ausgehe, dass die ihm bekannte Verfügung unwirksam sei und daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung entfalte.
Dies, so das OLG, gelte jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen seien.
Die Bedenken des Sohnes gegen die Testierfähigkeit des Erblassers seien ausreichend gewesen, um die Frage der Testierfähigkeit im Erbscheinsverfahren von Amts wegen weiter aufzuklären. Nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen seien die von dem Sohn vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments auch durchaus berechtigt gewesen, jedoch habe der Sachverständige die Testierunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können.
(OLG Hamm, Urteil v. 02.03.2023, Az. 10 U 108/21, abrufbar bei openJur)
Somit hat der Sohn erst am 21. August 2019 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs.1 BGB von der Wirksamkeit der ihn enterbenden letztwilligen Verfügung gehabt, so dass die Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst am 31.12.2019 zu laufen begann (und im übrigen durch die kurz zuvor eingereichte Klage gehemmt wurde).
TIPP: Ein Erbscheinsverfahren kann sich, wie man sieht, überaus hinziehen, was für eine Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gefährlich werden kann. Aus diesem Grund sollten der Pflichtteilsanspruch und alle ergänzenden Ansprüche (Auskunft, Wertermittlung, Belegvorlage, Pflichtteilsergänzung) schon während des Verfahrens als Eventualansprüche gegenüber dem bzw. den Erben geltend gemacht werden.