Wann Kinder finanziell für den Lebensunterhalt ihrer Eltern einstehen müssen
Zusammenfassung:
Nicht nur sind Eltern den Kindern unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltspflichtig; vielmehr gilt dies umgekehrt auch für die Kinder gegenüber ihren Eltern. Vielfach ist es dann so, dass die Eltern sich scheuen, Forderungen an ihre Kinder zu stellen, und es vorziehen, sich an das Sozialamt zu wenden. Das Sozialamt leitet dann den elterlichen Anspruch gegen die Kinder auf sich über und wendet sich wiederum an die Kinder, um diese zur Zahlung aufzufordern.
Beispiel 1: Ein Elternteil oder beide Eltern leben in einem Pflegeheim, dessen Kosten deren eigene Möglichkeiten übersteigt und daher einen Notbedarf verursachen. Das Sozialamt zahlt die Heimkosten, leitet den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder auf sich über und fordert die Kinder auf, verauslagte Pflegekosten zu ersetzen.
Beispiel 2: Ein Elternteil oder beide Eltern haben ihr wesentliches Vermögen an ihre Kinder verschenkt und geraten später in finanzielle Not. Das Sozialamt zahlt den Lebensunterhalt, leitet den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung der Schenker auf sich über und fordert die Kinder zur Rückzahlung auf.
Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hatte der Gesetzgeber im Jahr 2020 Kinder, deren „Gesamteinkommen“ unterhalb von 100.000 Euro pro Jahr liegt, von einer Eintrittspflicht für den Lebensunterhalt der Eltern freigestellt. Das Gesetz aber hatte viele Fragen offengelassen, die nun nach und nach von den Gerichten geklärt werden müssen, zum Beispiel, welche Heimkosten im Einzelfall angemessen sind.
Die beiden nachfolgend wiedergegebenen Urteile beleuchten das Problem der Eintrittspflicht der Kinder aus unterschiedlichen Perspektiven. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte über das Beispiel 1 zu entscheiden und der Bundesgerichtshof (BGH) über das Beispiel 2.
Das Oberlandesgericht München zur Höhe des Selbstbehalts, wenn man den eigenen Eltern Unterhalt schuldet
Beim Angehörigen-Entlastungsgesetz blieb auch die Frage offen, wieviel Selbstbehalt ein Kind, dessen Gesamteinkommen im Jahr über 100.000 Euro liegt, von seinem Jahreseinkommen behalten darf. Hierzu hat das OLG München einen Beschluss erlassen, der möglicherweise richtungsweisend wird.
Der Beschluss betrifft allerdings den Unterhaltszeitraum 2020 und 2021; für das aktuelle Jahr 2024 dürfte schon etwas anderes gelten. Auch betrifft der Beschluss nicht die Höhe von Heimkosten, sondern Unterhaltskosten für den Lebensunterhalt bei häuslicher Unterbringung.
Der Sachverhalt: Eine Mutter war psychisch krank und damit erwerbsunfähig geworden und bezog staatliche Unterstützung. Das Sozialamt leitete den Unterhaltsanspruch der Mutter gegen ihren Sohn auf sich über. Der Sohn (offenbar im Angestelltenverhältnis tätig) bezog im Jahr 2020 ein monatliches Netto-Einkommen (nach Abzug von Steuern, Werbungskosten, Sozialabgaben und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) in Höhe von € 5.349 und im Jahr 2021 in Höhe von 5.304 €.
Der Sohn machte Mietkosten in Höhe von monatlich 1.790 Euro, zusätzliche Altersvorsorge (für eine offenbar kapitalbildende Lebensversicherung) in Höhe von monatlich 873 Euro und eine Sparrate von monatlich 450 Euro geltend.
Die Entscheidung des OLG München: Das OLG beschäftigte sich zunächst mit der Frage, wieviel von seinem Jahreseinkommen ein Leistungspflichtiger „ungestraft“ in die eigene Altersvorsorge investieren darf. Es ist der Ansicht, dass, wenn es um die Zahlung von Elternunterhalt geht, eine Gesamtaltersvorsorge von insgesamt 25% des Brutto- (Gesamt-) Einkommens abzugsfähig sei: Über die gesetzliche Altersvorsorge hinaus sollen weitere Einkommensbestandteile als 2. Säule für die Altersvorsorge verwendet und unterhaltsrechtlich abgezogen werden können, vorausgesetzt, das Geld stehe dem Unterhaltspflichtigen im Alter zur Verfügung. Dies sei bei Beiträgen zu einer Risiko-Lebensversicherung allerdings nicht der Fall.
Die Sparrate von monatlich 450 Euro, mit der der gesamte mögliche Vorsorgeaufwand ausgeschöpft werden soll, so das OLG, sei allerdings unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen.
Was den sonstigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angeht, stellt das OLG überaus interessante Überlegungen an:
Eine Differenzierung des Selbstbehalts nach den Süddeutschen Leitlinien für das Jahr 2020 und den Süddeutschen Leitlinien für das Jahr 2021 sei nach Meinung des OLG München nicht angezeigt. Denn die noch vor Verabschiedung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erfolgte Neufestsetzung der Selbstbehaltssätze durch die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte für das Jahr 2020 auf 2.000 Euro habe nach Inkrafttreten des Gesetzes für die Rechtsprechung keine bindende Wirkung.
Vielmehr stellt das OLG München ab auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Ehegattenunterhalt. Danach sei davon auszugehen, dass ein Einkommen bis zum Doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle (10. Einkommensgruppe) von dem Ehegatten konsumiert werde, was zur Folge habe, dass bis zu einem Unterhaltsbedarf von € 5.500 monatlich von einem vollständigen Verzehr auszugehen sei. Bei einem vollständigen Einkommensverzehr zur Finanzierung des Lebensstandards sei eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Wenn nach der Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass ein Netto-Einkommen von bis zu 5.500 € mtl. vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht werde und daraus Vermögensrücklagen nicht gebildet würden, sei es konsequent, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen im Elternunterhalt auf dieses Niveau anzuheben. Die Frage, wofür dieser Betrag monatlich ausgegeben werde (Miete, Kreditraten etc.) sei unbeachtlich.
Der Zahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers wurde damit zurückgewiesen.
OLG München, Beschluss vom 06.03.2024, Az. 2 UF 120/23 e; abgedruckt in ZERB 06/2024, 227 ff mit ausführlicher Anmerkung von RA´in / FA´in FamR/SozR Dr. Doering-Striening. Die Rezensentin weist darauf hin, dass für die Folgezeiträume 2022 ff nach den jeweils aktuellen Versionen der Düsseldorfer Tabelle höhere Selbstbehalte gelten dürften. Für 2024 liege der Höchstbetrag in der Einkommensgruppe 10 bei 5.700 € mtl. und in der in 2024 neu eingeführten Einkommensgruppe 15 bei € 11.200 mtl.
Der Bundesgerichtshof zur Höhe des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine beschenkte Person, die das Geschenk zurückzahlen soll, sich wegen ihres eigenen angemessenen Unterhalts auf die nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz maßgebliche Einkommensgrenze von 100.000 Euro pro Jahr berufen darf.
Der Sachverhalt: Die im Ende Oktober 2018 verstorbene Mutter hatte ein Sparkonto mit einem Guthaben von über 20.000 Euro, das sie im Jahr 2011 schenkweise an ihren Sohn übertragen hatte. Später verarmte die Mutter. Das Sozialamt zahlte ihr ab Ende Februar 2018 bis zu ihrem Tod Pflegewohngeld sowie weitere Sozialleistungen in Höhe von insgesamt fast 7.000 Euro. Das Sozialamt war der Meinung, die Mutter habe die Schenkung gegen ihren Sohn wegen Verarmung zurückfordern dürfen, leitete diesen Rückforderungsanspruch auf sich über und forderte den Sohn im Jahr 2020 zur Herausgabe der Schenkung in Höhe der Auslagen von fast 7.000 Euro auf. Der Sohn machte geltend, dass er das Geld nicht mehr habe und dass sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde, müsste er das Geschenk herausgeben, wobei er sich auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz berief.
Das Verfahren ging vom Landgericht München in die Berufung zum Oberlandesgericht München, von dort in die Revision zum Bundesgerichtshof, der das Verfahren schließlich an das OLG München zurückverwies.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH stellte zunächst fest, dass für den „angemessenen Unterhalt“ des Beschenkten im Schenkungsrecht die gleichen (Berechnungs-) Maßstäbe gelten wie im Familienrecht. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das eine Inanspruchnahme des Zahlungspflichtigen durch den Sozialhilfeträger ausschließt, wenn er die Einkommensgrenze unterschreitet, sei aber nur auf Unterhaltsansprüche anwendbar. Eine entsprechende (analoge) Anwendung auf das Schenkungsrecht schloss der BGH aus. Der Rechtsstreit wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, den Selbstbehalt des Sohnes aus seinen monatlichen Einkünften nach familienrechtlichen Maßstäben neu zu berechnen, jedoch ohne Orientierung am Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes, und die Frage zu prüfen, ob der Beschenkte sich auf eine Entreicherung berufen könne (Urteil v. 16.04.2024, Az. X ZR 14/23, NJW 2024, 2110 ff m. krit. Anm. Conradi).